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Grosselternrechte in der Schweiz:Am 11/12/2024 war ich in der "Wandelhalle" in Bern - Art. 298, 298b, 274a ZGB mit Natio...
05/08/2025

Grosselternrechte in der Schweiz:
Am 11/12/2024 war ich in der "Wandelhalle" in Bern -
Art. 298, 298b, 274a ZGB mit National- und Ständeräten besprechen.

Parl. Initiative 21.449 .
- Alternierende Obhut beim geS.
- Grosselternrechte Schweiz. 2023/2024/2025 :
https://www.mediation31.ch

Der Art. 274a ZGB muss geändert werden im Abs.1.
(der aktuelle Abs. 1 ist nicht im Interesse des Kindes - unflexibel formuliert und die Gerichte haben genügend Freiheiten mit neuer Formulierung).

Dieser Abs. 1 hat 4 genau definierte Einschränkungen, welche Grosseltern und Bezugspersonen dann vom Enkelkontakt ausschliessen mit einer einfachen, summarischen Abklärung, eines Beamten, Beamtin der KESB. Die Möglichkeit zu Enkelkontakten werden oft ungenügend abgeklärt.

Also klar ist: der Art. 274a Abs. 1 ZGB muss geändert werden - und zwar ganz schnell, aktuell ist der Text noch so:
"Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient."

(neu) müsste Art. 274a Abs.1 ZGB heissen:
"Der Anspruch auf persönlichen Verkehr kann auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden."
Die Politik ist gefordert, da das Bundesgericht nur 4 Ausnahmen bestätigt, seit Inkrafttreten dieser unglücklich formulierten Bestimmung:

a) Tod eines Elternteils
b) langer Gefängnisaufenthalt eines Elternteils
c) Ständiger Aufenthalt eines Elternteils im Ausland
d) Schwere, chronische Krankheit eines Elternteils.

Das bedeutet im Klartext: in nur diesen 4 Fällen, haben Grosseltern/Bezugspersonen eine Chance Enkelkontakt zu erleben !
So was soll "im Interesse des Kindes/Jugendlichen" sein?
- aktuell wird in Bern noch Art. 298 Abs. 2ter und Art. 298b Abs. 3ter besprochen (es geht dort um alternierende Obhut beim geS). - das ist gut so - nur müssen in diesem Zusammenhang Art. 274a Abs.1 ZGB die "außerordentlichen Umstände" ersatzlos gestrichen werden.

Art. 274a Art1. (neu) und Art. 2 ZGB genügen vollauf, dann sind alle 3 oben erwähnten, zu ändernden Artikel aufeinander abgestimmt, kongruent und im Interesse von Kindern und Enkelkinder.

FG René Keller, 21/07/2025,
mediation31.ch

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26/12/2024

Sohn: „Papa, kann ich dich was fragen?“
Vater: „Natürlich, mein Junge. Was ist los?“
Sohn: „Wie viel verdienst du pro Stunde?“
Vater: „Das geht dich noch nichts an. Warum fragst du?“
Sohn: „Bitte sag es mir.“
Vater: „Na gut, 50 Euro die Stunde.“
Sohn: „Kannst du mir 25 Euro leihen?“
Vater (wütend): „Was? Willst du dir Blödsinn kaufen? Geh in dein Zimmer und denk mal nach, wie egoistisch das ist! Ich arbeite hart und dann fragst du sowas!“
Der Junge geht still in sein Zimmer. Der Vater ärgert sich weiter, bis er nach einer Stunde nachdenkt: Vielleicht braucht er das Geld wirklich. Er hat noch nie gefragt. Der Vater geht ins Zimmer.
Vater: „Schläfst du?“
Sohn: „Nein, Papa.“
Vater: „Tut mir leid, ich war zu streng. Hier sind die 25 Euro.“
Sohn: „Danke, Papa!“
Der Junge holt zerknitterte Scheine unter seinem Kopfkissen hervor. Der Vater wird erneut wütend.
Vater: „Warum fragst du nach Geld, wenn du welches hast?“
Sohn: „Weil ich noch nicht genug hatte. Jetzt habe ich 50 Euro. Papa, kann ich eine Stunde deiner Zeit kaufen? Komm bitte morgen früher nach Hause, damit wir zusammen essen können.“
Der Vater ist sprachlos. Er umarmt seinen Sohn und bittet ihn um Verzeihung.
Moral: Diese Geschichte erinnert uns daran, was wirklich zählt: die Menschen, die wir lieben. Teilt sie, um andere zum Nachdenken anzuregen.

27/10/2024

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Gipf-Oberfrick
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