SHH Arbeitsschutz

SHH Arbeitsschutz Planungsbüro für Architektur und Arbeitssicherheit

25/04/2023
Ab dem 24.August ist bei der Anwendung von Bauschaum eine Schulung erforderlich.
24/04/2023

Ab dem 24.August ist bei der Anwendung von Bauschaum eine Schulung erforderlich.

04/02/2023

Zu wenig Neubau, zu hohe Mieten: wer hat Schuld? | Video | Wohnwagen statt Wohnung - das wird auch in Deutschland zunehmend normal werden, sagen Wohnraumforscher. Denn bezahlbarer Wohnraum ist so knapp wie lange nicht.

31/12/2022
08/01/2022

Künstliche Beleuchtung am Arbeitsplatz

Wie die Beleuchtung an Arbeitsplätzen gestaltet sein sollte, regelt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Genaueres beschreibt zudem die Technische Regel für Arbeitsstätten Beleuchtung (ASR A 3.4). Dort steht (Abschnitt 5 der ASR A 3.4), dass eine künstliche Beleuchtung erforderlich ist, wenn Tageslicht aus örtlichen und zeitlichen Gründen nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist. Arbeitsstätten müssen mit angemessener künstlicher Beleuchtung ausgestattet sein, um den Sicherheits- und Gesundheitsschutz von Beschäftigten zu gewährleisten. Wichtig ist, dass mit zunehmendem Alter das Sehvermögen nachlässt. Augen neigen dann zu Empfindlichkeit und benötigen mehr Licht. So kann sich eine höhere Anforderung an die Beleuchtungsqualität ergeben.

Bei Büroarbeitsplätzen mit Tätigkeiten wie Schreiben und Datenverarbeitung muss die Beleuchtung mindestens 500 Lux betragen. Sind technische Zeichnungen per Hand Teil der Arbeit, müssen es mindestens 750 Lux sein. Bei dem Werkstattarbeitsplatz eines Augenoptikers sind beispielsweise 1.500 Lux vorgeschrieben. Gleiches gilt für Prüf- und Justieraufgaben in Elektrowerkstätten. Die Maßgaben in Abhängigkeit der jeweiligen Tätigkeit regelt Anhang 1 ASR A3.4. Die Mindestwerte dürfen nicht unterschritten werden. Zudem können je nach Arbeitsplatz individuelle Anforderungen hinsichtlich Beleuchtung notwendig sein. Dies kann sich unter anderem aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
Tätigkeitsbereiche richtig ausleuchten

Darüber heißt es in Abschnitt 5 ASR A 3.4: »An keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes darf das 0,6-fache der mittleren Beleuchtungsstärke unterschritten werden. Der niedrigste Wert darf nicht im Bereich der Hauptsehaufgabe liegen». Das bedeutet: Der Arbeitsplatz ist gleichmäßig auszuleuchten. Zu hohe punktuelle Beleuchtungsstärken sind zu vermeiden. Dies ist insbesondere bei der Auswahl der Beleuchtung von Bedeutung. Zudem können dunkle Wände oder Decken zu subjektivem Störempfinden führen. Verfügen Räume nur über den Mindestwert an Beleuchtungsstärke, können Arbeitsplatzleuchten die Lichtverhältnisse auf die je nach Tätigkeit erforderliche Helligkeit anheben. So lässt sich beispielsweise die Teilfläche eines mit 500 Lux beleuchteten Arbeitsbereichs auf 1.000 Lux steigern. Allerdings sollten die Werte nicht all zu weit auseinander liegen, um größere Helligkeitsunterschiede zwischen Arbeitsplatz und Umgebungsbereich zu vermeiden.

Orientierung in diesem Zusammenhang bietet unter anderem die Information 215-210 »Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten« der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Diese fasst wesentliche Regelungen der ArbStättV sowie ASR zusammen und zeigt anschaulich, was hinsichtlich Beleuchtung am Arbeitsplatz umzusetzen ist.

Quelle/Text: BG ETEM, DGUV; Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

06/12/2021

Zunahme um 39 Prozent | IG BAU fordert mehr Anstrengungen beim Arbeitsschutz

Im letzten Jahr fast 100 Beschäftigte auf dem Bau tödlich verunglückt Als „Alarmsignal“ hat der Bundesvorsitzende der IG BAU, Robert Feiger, die starke Zunahme tödlicher Arbeitsunfälle auf Baustellen bezeichnet. Nach Informationen der Gewerkschaft kamen im vergangenen Jahr 97 Bau-Beschäftigte bei ihrer Arbeit ums Leben – ein Anstieg von 39 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. „Statistisch gesehen hat sich 2020 auf dem Bau bundesweit alle vier Tage ein tödlicher Unfall ereignet. Legt man die Arbeitstage zugrunde, hatte die Branche sogar an mehr als jedem dritten Tag einen Toten zu beklagen“, so Feiger unter Berufung auf vorläufige Zahlen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU).

„Während das berufliche Unfallgeschehen in Deutschland im Zusammenhang mit Homeoffice und Lockdowns insgesamt zurückging, verzeichnete der Bau einen traurigen Rekord“, sagt
Feiger. Kleinere Baubetriebe mit bis zu neun Beschäftigten waren laut Berufsgenossenschaft besonders betroffen. Die meisten tödlichen Unfälle ereigneten sich durch Abstürze. „In den
letzten fünf Jahren hat es keine vergleichbar hohe Zahl an Todesfällen gegeben. Auch die Gesamtzahl die Arbeitsunfälle bleibt mit über 104.000 auf einem erschreckend hohen Niveau“,
betont Feiger.

In diesem Zusammenhang appellierte der Gewerkschaftschef an die Unternehmen, sich beim Arbeits- und Gesundheitsschutz noch stärker anzustrengen: „Jedes Unglück hat seine eigenen Ursachen, aber jedes Unglück ist eins zu viel.“ Wenn durch Prävention ein Teil der Unfälle verhindert werden könne, müsse alles dafür getan werden, die Beschäftigten zu schützen. Maßnahmen wie die Helmpflicht oder die korrekte Sicherung von Gerüsten seien kein
Selbstzweck.

12/10/2021

Mehr Sicherheit für Akku-Handgeräte

Akku-Handmaschinen haben den Handwerkern in den letzten Jahren immer mehr Freiheiten und Möglichkeiten bei ihrem Arbeiten geschaffen. Durch immer leistungsfähigere Akkus und eine höhere Flexibilität bei der multifunktionalen Nutzung der handlichen Speicher sind diese auf Baustellen und bei Heimwerkern nicht mehr wegzudenken. Es gibt jedoch auch eine Schattenseite der kabellosen Helfer. Immer öfters sind Unfallberichte zu lesen, wo durch herabfallende, Akku betriebene Multifunktionswerkzeuge Menschen verletzt wurden. Hatte zuletzt die Sicherungsklammer für eine relativ feste Bindung des Werkzeugs am Gürtel des Handwerkers gesorgt, ist nun bei manchen Herstellern auch ein Sicherungsbügel am Akku fest angebaut.
Es hatte sich bei der Auswertung von Unfällen mit diesen Geräten gezeigt, dass es nicht immer das Handgerät war, welches durch Herabfallen unfallträchtig war, sondern gerade beim Akku-Wechsel unter Stress und Hektik, wurde dieser zur Gefahr von darunter verweilenden Personen.
Die Lösung zur Reduzierung von Unfällen und zum besseren Schutz ist nun eine über Schlaufen gesichertes Handwerkzeug mit einem gesicherten Akku an einem Verankerungsgurt.

14/08/2021

Die Sonne - unterschätzte Gefahr ....

Bauarbeiten, Landschaftspflege und viele Reinigungsarbeiten finden im Freien statt. Dadurch verbringen Beschäftigte im Laufe des Jahres viele Stunden in der Sonne. Das ist gut für die Produktion von Vitamin D und damit für die Stimmung und den Stoffwechsel, kann aber negative Folgen für die Haut haben.

Die im Sonnenlicht enthaltene ultraviolette Strahlung (UV-Strahlung) führt kurzfristig zu Hautreizungen und Sonnenbrand und kann langfristig Hautkrebs auslösen. Auch die Augen leiden unter der UV-Strahlung: Tränenbildung, Entzündungen, Lichtempfindlichkeit und bei dauerhafter Einwirkung sogar grauer Star können die Folgen sein. Dachdeckerinnen und Dachdecker sowie Reinigungskräfte von Fassaden arbeiten häufig an reflektierenden Flächen. Hier wird die UV-Strahlung zurückgeworfen und so verstärkt. UV-Strahlen sind allerdings nicht nur bei Sonnenschein, sondern auch bei bedecktem Himmel vorhanden. Am stärksten ist die Belastung in den Monaten April bis September von 11 bis 16 Uhr. Die UV-Strahlung ist somit eine erhebliche, nicht zu unterschätzende Gefahr. Die Beschäftigten vor ihr zu schützen, erfordert frühzeitiges und umfassendes Handeln.
Wie sich UV-Schutz im Betrieb umsetzen lässt

„Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Führungskräfte müssen im Arbeitsalltag mehrere Rollen übernehmen, etwa als Vermittler auftreten, Orientierung geben und Vorbild sein. Das gilt beim UV-Schutz in besonderer Weise“, erklärt Sonja Berger, Arbeitspsychologin bei der BG BAU. Eine Unterweisung zu Saisonbeginn im April ist ein guter Zeitpunkt, um in Erinnerung zu rufen, dass es darum geht, gesund zu bleiben und mit Vorurteilen und Bedenken aufzuräumen. Dabei sollten sich die Beschäftigten mit Schutzmaßnahmen vertraut machen können: von „Passt die langärmlige und sommertaugliche Arbeitskleidung?“ bis zu „Wo steht die Sonnencreme mit dem richtigen Lichtschutzfaktor?“. Im Lernportal der BG BAU sind die wichtigsten Informationen zum UV-Schutz kurz und bündig als „Das kleine 1x1 im Arbeitsschutz – Sonne und UV-Schutz“ verfügbar und können von Unternehmen für Unterweisungen genutzt werden. Darüber hinaus ist es notwendig, eine Betriebsanweisung mit den Inhalten der Unterweisung zu erstellen und diese am Einsatzort auszuhängen. (Quelle: bgbauaktuell)

05/07/2021

Neue EU-Richtlinie als Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber in Unternehmen.

Die EU hat eine neue Richtlinie zum Schutz von Mitarbeitern, ehemaligen Mitarbeitern und Journalisten erlassen. Kernelement der Richtlinie ist der Schutz von Hinweisgebern und dies sind die wesentlichen Punkte:
• Geschützt werden nicht nur Mitarbeiter, die Missstände melden, sondern auch Bewerber, ehemalige Mitarbeiter, Unterstützer des Hinweisgebers oder Journalisten.
• Diese Personen sind vor Entlassungen, Degradierungen und sonstigen Diskriminierungen zu schützen.
• Der Schutz bezieht sich lediglich auf das Melden von Missständen mit Bezug auf EU-Recht, wie etwa Steuerbetrug, Geldwäsche oder Delikte im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, Produkt- und Verkehrssicherheit, Umweltschutz, öffentlicher Gesundheit sowie Verbraucher- und Datenschutz (die EU ermuntert die nationalen Gesetzgeber jedoch, diesen Anwendungsbereich im nationalen Gesetz zu erweitern).
• Der Hinweisgeber hat die Wahl, ob er einen Missstand zunächst intern im Unternehmen oder direkt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde meldet. Wenn auf eine solche Meldung hin nichts geschieht oder der Hinweisgeber Grund zur Annahme hat, dass ein öffentliches Interesse besteht, kann er auch direkt an die Öffentlichkeit gehen. Geschützt ist er in jedem Fall.

Mit diesen Schutzmaßnahmen will die EU sicherstellen, dass Hinweisgeber keine negativen Konsequenzen fürchten müssen.
Die Richtlinie soll das Melden von Verstößen in Unternehmen fördern.

Daher erlegt die EU auch den Unternehmen einige Pflichten auf:
Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen künftig geeignete interne Meldekanäle oder externe Anbieter bereitstellen. Für die Unternehmen ab 250 Mitarbeitern gilt diese Pflicht voraussichtlich bereits in zwei Jahren, für Unternehmen zwischen 50 und 250 Mitarbeitern gibt es eine Übergangsfrist von weiteren zwei Jahren.

COVID-19:  Raumluft im Auge behalten....Die Ausbreitung des Virus über Aerosole ist nach Ansicht vieler Fachleute ein we...
15/03/2021

COVID-19: Raumluft im Auge behalten....

Die Ausbreitung des Virus über Aerosole ist nach Ansicht vieler Fachleute ein wesentlicher Grund dafür, dass die Zahlen der Corona-Infektionen in Europa im Herbst drastisch gestiegen sind. Die Menschen halten sich länger innen auf, und mit sinkenden Temperaturen werden viele Innenräume deutlich seltener gelüftet. Die Konzentrationen an Viren in der Luft kann dabei stark ansteigen, wenn sich Infizierte im Raum aufhalten. Einfache Mund-Nasen-Masken können zwar den Ausstoß der Viren über die Atemwege deutlich reduzieren, aber nicht völlig verhindern. Mit der Anzahl der Personen und der Dauer des Aufenthaltes im Raum kann daher das Risiko deutlich ansteigen.

Besonders betroffen sind davon Krankenhäuser, Pflegeheime und andere Aufenthaltsbereiche im medizinischen Bereich, weil dort zusätzliche Risikofaktoren hinzukommen: besonders empfindliche Personen, sehr langer Aufenthalt in einem Raum und mitunter medizinisch-therapeutische Verfahren wie Intubation auf Intensivstationen, bei denen viel Aerosol produziert wird.
Mit einer Reihe von Maßnahmen kann die Viren-Ausbreitung über die Raumluft reduziert werden. Allerdings gibt es keine einzelne Maßnahme, die dies vollständig leisten kann, sondern es kommt darauf an, die Innenraumluft zu kontrollieren und verschiedene Maßnahmen zu kombinieren:„ Als Schutz gegen die Übertragung von SARS-Cov-2 über die Luft in geschlossenen Räumen bei besonders kaltem und trockenem Wetter empfehlen wir Luftbefeuchter, um die relative Luftfeuchtigkeit im Raum im Bereich von 40 % bis 60 % zu halten und das Risiko einer Atemwegsinfektion zu verringern. Im Bereich ca. 50 % relative Luftfeuchtigkeit sind die menschlichen Schleimhäute am widerstandsfähigsten gegenüber Infektionen, und außerdem können die Viren in den Aerosolpartikeln weniger lange überleben als bei trockener oder sehr feuchter Luft“, erklärt Dr. Ajit Ahlawat von TROPOS.

Sehr wichtig ist, dass ständig genug Frischluft über die Klimaanlage oder durch Lüften zugeführt wird. Mit Messgeräten für Kohlendioxid (CO²) kann dies kontrolliert werden. Erreicht die Luftkonzentration in der Raumluft den Wert über 1000 ppm, dann ist es höchste Zeit, zu lüften. Der hohe CO²-Wert zeigt an, dass sich viel ausgeatmete Luft im Raum befindet. Sollte sich im Raum eine infizierte Person befinden, dann würden auch alle Viren mit den Aerosolen in der Luft schweben und könnten von einer gesunden Person eingeatmet werden.

Das Heizungs-, Lüftungs- und Klimasystem (englisch: HVAC) sollte eine Mindesteffizienz von MERV-13 haben, um selbst sehr kleine Partikel aus der Luft zu filtern.
Wenn es nicht möglich ist, den Raum ausreichend zu lüften, dann sollte versucht werden, die Konzentration von Viren in der Raumluft durch Luftreiniger zu reduzieren. Diese Luftreiniger sollten jedoch über HEPA-Filter verfügen. Luftreiniger können jedoch immer nur eine zusätzliche Maßnahme sein, da sie die Zufuhr von Frischluft und damit Sauerstoff nicht ersetzen können.
(Quelle:Management&Krankenhaus Ausgabe 1-2-/2021)

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