Dieter Sauerbier

Dieter Sauerbier - Fachliche Beratung und Gutachten im privaten Bereich
- Hilfestellung für Gerichte unter fachlich technischen Gesichtspunkten MwSt = 136,85 €) abgerechnet.

Von der HWK Bielefeld öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Bestattungsgewerbe. Mein Aufgabenbereich gliedert sich in:

Fachliche Beratung im privaten Bereich unter der vornehmlichen Zielsetzung, Streitigkeiten aus fachlicher Unkenntnis zu vermeiden bzw. zu schlichten oder aber berechtigte Beanstandungen fachlich zu belegen. Dies bezieht sich häufig auf Auseinander-setzungen zwischen Bestattern und Kunden
Friedhofsträgern, Behörden (z.B Polizei),
Krankenhäusern und Seniorenheimen. Hilfestellung für Gerichte, um unter fachlich-technischen Gesichtspunkten ein richtiges Urteil zu fällen. (Helfer des Richters)

Die Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gilt bundesweit. Der Begriff des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist gesetzlich geschützt. Die öffentliche Bestellung gewährleistet, dass es sich bei dem Sachverständigen um einen Fachmann mit überdurchschnittlichen Kenntnissen auf seinem Fachgebiet handelt. Der nach einem Ausleseverfahren der ihn bestellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts auf absolute Objektivität und Neutralität vereidigt ist. Preise:

Die Vergütung des Sachverständigen, der von einem Gericht herangezogen worden
ist, richtet sich seit nach dem 01.07.2004 nach dem Justizvergütungs und Entschädigungs-gesetz (JVEG) § 8 Abs. 1

Die Vergütung umfasst ein Honorar für:
Leistungen (§§ 9bis11)
Fahrtkostenersatz (§§ 5)
Entschädigung für Aufwand (§ 6)
Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12)

Privatgutachten:

Für alle mit dem Gutachten zusammen-hängenden Arbeiten wird ein Stundenverrechnungssatz in Höhe von 115,00 € (zzgl. Dazu gehören neben der Zeit, die für die Ausarbeitungen und die Durchführung der Ortstermine benötigt wird auch die An- und Abfahrtszeiten sowie die Vor- und Nachbereitungszeit der Ortstermine. Wird für die Durchführung eines Gutachtenauftrags eine Hilfskraft benötigt, so beträgt deren Stundensatz inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer 53,55 €. Die Fahrtkosten werden zuzüglich zu der Fahrtzeit mit 0,95 € pro gefahrenen Kilometer in Rechnung stellt. Die Kosten für Fotos betragen pro Bild im Original 2,38 € und 1,19 € für jeden weiteren Abzug. Schreibgebühren werden mit 2,38 € pro Seite für das Original abgerechnet, Durchschriften bzw. Kopien werden mit 1,19 € pro Seite abgerechnet.

Besuch ohne EinladungAm letzten Samstag war dieser Herr um ca. 12.15 Uhr in unserem Haus in Büren, ohne dass ihn jemand ...
26/01/2022

Besuch ohne Einladung

Am letzten Samstag war dieser Herr um ca. 12.15 Uhr in unserem Haus in Büren, ohne dass ihn jemand hereingelassen hat. Ich würde ihn mal gern kennenlernen, vielleicht kann mir jemand etwas über ihn sagen.
Die Bilder stammen von unserer Überwachungskamera.

12/07/2021

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir zeitnah BESTATTUNGSHELFER (m/w/d) in Teilzeit. Schauen Sie gerne in unsere Stellenausschreibung. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

22/07/2020

Sorgeberechtigter darf über Bestattungsort eines Kindes bestimmen

Das Landgericht Bonn hat kürzlich in einem Streit der Eltern eines verstorbenen minderjährigen Kindes über dessen Bestattungsort dem Vater das Entscheidungsrecht zugesprochen. Dies begründete das Gericht mit seinem alleinigen Sorgerecht.

Grundsätzlich sei laut Gericht der (mutmaßliche) Wille eines Verstorbenen maßgeblich für Art und Ort der Bestattung und auch dafür, wer (im Übrigen) über die Bestattung bestimmen darf. Dieser mutmaßliche Wille sei hier jedoch nicht festzustellen gewesen. Er ergäbe sich insbesondere nicht aus dem früheren Wunsch der Verstorbenen bei ihrer Mutter oder ihrem Vater wohnen zu wollen. Denn ihre Wünsche dazu wären sehr wechselhaft gewesen. Außerdem könne ohnehin auch nicht alleine aus einem Wohnortwunsch zwingend auf einen gewollten Bestattungsort geschlossen werden.

Berechtigt über Art und Ort der Bestattung für ein Kind zu bestimmen, sei bei nicht feststellbarem Willen eines verstorbenen Kindes die sorgeberechtigte Person. Dies begründete das Gericht unter Bezugnahme auf verschiedene Urteile und Literaturstellen: In diesen wurde zum Beispiel angeführt, dass eine Regelung des Feuerbestattungsgesetzes aus 1934 entsprechend anwendbar sei. Nach dieser alten Vorschrift sei bei vor ihrem 16. Lebensjahr verstorbenen der Sorgeberechtigte befugt über die Bestattungsart zu entscheiden. Dies müsse ebenso für den Bestattungsort gelten. Streit von Eltern um den Bestattungsort sei im Grunde auch nur eine Fortführung des Streits um das Sorgerecht.

(Quelle: Verbraucherinittiative Aeternitas - Beschluss des LG Bonn vom 19.06.2020, Az.: 5 S 63/20)

22/07/2020

Das Landgericht Bonn hat kürzlich in einem Streit der Eltern eines verstorbenen minderjährigen Kindes über dessen Bestattungsort dem Vater das Entscheidungsrecht zugesprochen. Dies begründete das Gericht mit seinem alleinigen Sorgerecht.

Grundsätzlich sei laut Gericht der (mutmaßliche) Wille eines Verstorbenen maßgeblich für Art und Ort der Bestattung und auch dafür, wer (im Übrigen) über die Bestattung bestimmen darf. Dieser mutmaßliche Wille sei hier jedoch nicht festzustellen gewesen. Er ergäbe sich insbesondere nicht aus dem früheren Wunsch der Verstorbenen bei ihrer Mutter oder ihrem Vater wohnen zu wollen. Denn ihre Wünsche dazu wären sehr wechselhaft gewesen. Außerdem könne ohnehin auch nicht alleine aus einem Wohnortwunsch zwingend auf einen gewollten Bestattungsort geschlossen werden.

Berechtigt über Art und Ort der Bestattung für ein Kind zu bestimmen, sei bei nicht feststellbarem Willen eines verstorbenen Kindes die sorgeberechtigte Person. Dies begründete das Gericht unter Bezugnahme auf verschiedene Urteile und Literaturstellen: In diesen wurde zum Beispiel angeführt, dass eine Regelung des Feuerbestattungsgesetzes aus 1934 entsprechend anwendbar sei. Nach dieser alten Vorschrift sei bei vor ihrem 16. Lebensjahr verstorbenen der Sorgeberechtigte befugt über die Bestattungsart zu entscheiden. Dies müsse ebenso für den Bestattungsort gelten. Streit von Eltern um den Bestattungsort sei im Grunde auch nur eine Fortführung des Streits um das Sorgerecht.

(Quelle: Verbraucherinittiative Aeternitas - Beschluss des LG Bonn vom 19.06.2020, Az.: 5 S 63/20)

02/06/2020

Kostenerstattung durch das Sozialamt für Bestattung der Mutter

LSG Nordrhein-Westfalen gewährt Tochter Prozesskostenhilfe

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 06.05.2020 der Tochter einer Verstorbenen Prozesskostenhilfe im Rechtsstreit mit dem Sozialamt um die Kostenerstattung für die Bestattung ihrer Mutter gewährt. Die Klage habe Aussicht auf Erfolg, da die einkommens- und vermögensarme Tochter nach einer vorläufigen Bewertung letztendlich zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet wäre und damit das Sozialamt diese Kosten übernehmen müsse. An der letztendlichen Zahlungspflicht der Tochter ändere auch die Tatsache nichts, dass deren Tante einen Bestatter beauftragt hat und dadurch auch Schuldnerin von Bestatterkosten und Friedhofsgebühren wurde.

Das Landessozialgericht gab mit der Entscheidung einer Beschwerde gegen den zuvor ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Köln statt, in dem der Antragstellerin Prozesskostenhilfe verwehrt worden war. Das Sozialgericht hatte die Tochter nicht als berechtigt zur Sozialhilfe für die Bestattungskosten angesehen, da sie infolge der Beauftragung des Bestatters durch ihre Tante nicht (mehr) zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet wäre.

Laut Landessozialgericht verkenne das Sozialgericht damit jedoch die Rechtslage. An der letztendlichen Verpflichtung der Tochter zur Tragung der Bestattungskosten ändere die Verpflichtung der Tante Friedhof und Bestatter gegenüber nichts. Die ursprüngliche Verpflichtung der Tochter zur Zahlung der Bestattungskosten setze sich nun gegenüber der Tante fort. Denn die Tante hätte nach der im Prozesskostenhilfeverfahren zu treffenden vorläufigen Bewertung nur ein objektiv fremdes Geschäft – das der Tochter der Verstorbenen - geführt, für dass sie von ihrer Nichte wiederum Kostenersatz nach den Grundsätzen der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) verlangen könne. Als Bestattungspflichtige war die Tochter im vorliegenden Fall zur Bestattung und damit im Ergebnis zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet gewesen. Es sei deswegen zu vermuten, dass die Tante dies nicht als eigenes Geschäft, sondern für ihre Nichte vorgenommen habe.

Da die Nichte Bezieherin von Grundsicherung im Alter ist, hielt das Gericht die Kostentragung durch sie auch aufgrund der Vermögensverhältnisse für unzumutbar.

(Quelle Verbraucherinitiative Aeternitas)

Fortbildung der ö.b.u.v Sachverständigen im BestattungsgewerbeIn dieser Woche habe ich an der Fortbildung der ö.b.u.v.  ...
06/09/2019

Fortbildung der ö.b.u.v Sachverständigen im Bestattungsgewerbe

In dieser Woche habe ich an der Fortbildung der ö.b.u.v. Sachverständigen für das Bestattungsgewerbe teilgenommen. Die Fortbildung hat in der wunderschönen Stadt Dresden stattgefunden. Wir hatten die Gelegenheit durch Volker Buchloh, Vorsitzender Richter am OLG Naumburg viel über die "Must-haves" für eine gelungene Kommunikation zwischen Gerichten und Sachverständigen zu lernen. Der zweite Teil der Fortbildung hatte das Thema "Begleitung von Familien bei Fehlgeburt, Totgeburt, und Schwangerschaftsabbrüchen". Das für uns alle sehr interessante Thema wurde durch Frau Birgit Rutz, Sterbe- und Trauerbegleiterin vorgetragen.

Ein herzliches Dankeschön an die Organisatoren und an die Referenten.

PS: Das Bild zeigt den Besuch der Wettiner-Gruft unter Katholischen Hofkirche

19/06/2019

Bundesgerichtshof: Totensorgeberechtigte darf Grabgestaltung im Sinn des Verstorbenen durchsetzen
Dazu ist auch eine Klage zulässig


In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der Bundesgerichtshof gegen die Enkelin eines Verstorbenen entschieden: Sie habe es entsprechend dem Klageantrag ihrer Tante zu unterlassen, Gegenstände am Grab des Verstorbenen abzulegen. Das von dem Verstorbenen auf seine Tochter (also die Tante) übertragene Recht, sich um Art und Ort der Bestattung zu kümmern, setze sich am Recht, über die Grabpflege zu bestimmen, fort. Dieses Recht sei auch einklagbar.

Wer sich um Art und Ort der Bestattung kümmern und wer über die Grabpflege - als Bestandteil der Totenfürsorge - bestimmen darf, ergebe sich laut Gericht aus dem (mutmaßlichen) Willen eines Verstorbenen. Im vorliegenden Fall habe dieser unstreitig eine pflegefreie, naturnahe Grabstelle gewünscht und seine Tochter mit der Durchführung der Bestattung betraut, ihr also das Totensorgerecht übertragen. Die Klägerin sei daher befugt gewesen, den vom Verstorbenen geäußerten Willen in dem von ihm gesetzten Rahmen zu konkretisieren.

Die Enkelin hatte verschiedene Gegenstände wie Blumentöpfe, Kunststoffblumen, Engel und Ähnliches an der Baumgrabstätte des Großvaters abgelegt. Das Erscheinungsbild der Grabstätte sei laut Gericht dadurch in unzulässiger Weise verändert worden. Dies habe nicht nur dem Wunsch des Verstorbenen, sondern auch der Friedhofssatzung widersprochen.

Das Recht der Totensorgeberechtigten Tochter solche Grabgestaltungen zu unterbinden, sah der Bundesgerichtshof ausdrücklich als einklagbar an: Es sei nicht alleine Sache der Friedhofsverwaltungen, die Ordnung auf dem Friedhof bezüglich der Grabpflege aufrechtzuerhalten, es bestünden auch justiziable Ansprüche eines Totensorgeberechtigten aus dem Zivilrecht nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB.

(Quelle: Verbraucherinitiative Aeternitas, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2019, Az.: VI ZR 272/18)

13/04/2018

Lärm auf Friedhöfen erlaubt
Gericht hält Einsatz von Laubbläsern für angemessen

Geräusche von Laubbläsern auf Friedhöfen müssen nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis geduldet werden. Die Richter lehnten den Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen ein entsprechendes Urteil ab.

Laubbläser mit Verbrennungsmotor verursachen auch auf Friedhöfen gewaltigen Lärm. Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 26.02.2018 (Aktenzeichen 2 A 173/17) ist dies jedoch hinzunehmen, sowohl für Anwohner als auch für Inhaber von Grabstätten und Friedhofsbesucher. Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlands. Die Richter verwiesen unter anderem darauf, dass es nicht wirtschaftlich umsetzbar sei, das Laub von über 600 Bäumen auf dem entsprechenden Friedhof mithilfe von Rechen und Besen zu beseitigen.

Der Kläger hatte sich im vorliegenden Fall sowohl als Wohnungseigentümer in Friedhofsnähe als auch als Inhaber eines Grabnutzungsrechts an das Gericht gewandt. Aus dem Grabnutzungsrecht ergebe sich nach Meinung der Richter zwar ein Recht auf innere Einkehr und Ruhe beim Totengedenken. Doch erst bei erheblichen Einschränkungen, die speziell das Grab des einzelnen Nutzungsberechtigten beträfen und nicht dem Friedhofszweck entsprächen, hätten Betroffene Aussicht auf einen Unterlassungsanspruch. Gleiches gelte für nachhaltige Störungen verbunden mit dem Unterlassen zumutbarer Schutzvorkehrungen. Beides sei bei dem notwendigen Gebrauch der Laubbläser jedoch nicht gegeben. Ohnehin würden diese nur zu bestimmten Zeiten eingesetzt und nie, wenn auf dem Friedhof Trauerzeremonien stattfänden. Darüber hinaus könne sich der Kläger nicht auf die örtliche Friedhofssatzung berufen, nach der es verboten sei "zu lärmen". Dies beziehe sich offenkundig auf das Verhalten der Friedhofsbesucher.
(Quelle: Aeternitas)

23/02/2018

Gericht verpflichtet Sozialamt Bestattungskosten zu erstatten
Verweis auf andere eventuell Zahlungspflichtige nicht zulässig

Gericht verpflichtet Sozialamt Bestattungskosten zu erstatten
In einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle aus Juli 2017 ist einer mittellosen Tochter die Kostenerstattung für die Bestattung ihres Vaters zugesprochen worden. Außergerichtlich und in erster Instanz vor dem Sozialgericht Magdeburg hatte das Sozialamt die Zahlung mit der Begründung abgelehnt, dass es zwei weitere Kinder des Verstorbenen gebe. An diese müsse die Antragstellerin sich wenden. Dem wurde nun in zweiter Instanz des einstweiligen (vorläufigen) Verfahrens eine Absage erteilt. Ersatzansprüche gegenüber den Geschwistern seien nicht ersichtlich, denn weder wären deren Adressen bekannt noch, ob sie das Erbe überhaupt angenommen hätten.

Die Antragstellerin hatte das Erbe ausgeschlagen. Grundsätzlich sind Erben rechtlich vorrangig zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet und nur letztendlich Verpflichtete können einen Anspruch gegenüber dem Sozialamt auf Kostenerstattung haben. Wer – wie die Tochter – lediglich bestattungspflichtig ist, muss im Ergebnis dann nicht für die Bestattungskosten aufkommen, wenn es vorrangig Verpflichtete gibt. Vor diesem Hintergrund hatte das Sozialamt die Tochter auf ihre Geschwister verwiesen.

Die Auffassung des Sozialhilfeträgers diesbezüglich im vorliegenden Fall entspreche laut Gericht jedoch nicht dem Nachranggrundsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB XII. Die daraus resultierende Obliegenheit (Pflicht) zur Selbsthilfe setze nämlich voraus, dass ein möglicher Anspruch des Hilfebedürftigen gegenüber anderen hinreichend klar umrissen sei. Daran fehle es hier. Das Gericht ging im Ergebnis von einer Verpflichtung des Sozialhilfeträgers aus, das tatsächliche Bestehen eines Ausgleichsanspruchs in klaren Umrissen nachzuweisen, damit ein Verweis auf Dritte zulässig wäre.

Die Erstattung von Kosten für die Durchführung weiterer Ermittlungen, Klageverfahren etc. wären von einer Leistungspflicht nach § 74 SGB XII (Kostenerstattungsanspruch, „Sozialbestattung“) nicht erfasst, sodass derzeit nicht erkennbar sei, auf welcher finanziellen Grundlage die Antragstellerin hier weitere Maßnahmen zur Erlangung eines Ausgleichs für die ihr entstandenen Kosten veranlassen könnte. Vor dem Hintergrund, dass Mahn- und Gerichtskosten durch den Bestatter drohen würden, bejahte das Gericht damit auch die für die einstweilige Anordnung notwendige Eilbedürftigkeit.

Es handelt sich hier nur um eine vorläufige Bewertung im einstweiligen Rechtsschutz. In einem Hauptsacheverfahren ist es theoretisch denkbar, dass eine abweichende Entscheidung ergeht.

(Aeternitas: Quelle: Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.07.2017, Az.: L 8 SO 26/17 B ER)

23/09/2016

VG Ansbach: Totenruhe steht Umbettung entgegen

Ansbach hat die Klage einer Tochter auf die Genehmigung einer Umbettung der Asche ihrer Mutter abgelehnt. Die Tochter (Klägerin) war aus Ansbach nach Thüringen umgezogen und wollte die sterblichen Überreste mit in ihre neue Heimat nehmen, um dort das Grab pflegen zu können.

Das Verwaltungsgericht begründete die Ablehnung wie folgt:
Geriete wie im vorliegenden Fall der Grundsatz der Totenruhe in Konflikt mit dem Totenfürsorgerecht, so genieße der Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang. Vor Ablauf der Ruhefrist könne daher nur aus ganz besonderen Gründen die Umbettung beansprucht werden.

Dies wäre in drei Fallgruppen anzunehmen:
1) Wenn die Verstorbene Person zu Lebzeiten ihr ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt habe,
2) wenn Tatsachen und Umstände gegeben seien, aus denen der diesbezügliche Wille der Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden könne und
3) im Einzelfall, wenn das Recht auf Totenfürsorge (insbesondere Grabpflegemaßnahmen/-besuche) in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht würden.

Ein ausdrücklich geäußerter Wunsch der Verstorbenen lag im hier geschilderten Fall nicht vor.

Der mutmaßliche Wille der Verstorbenen habe aus den Darstellungen der Klägerin ebenfalls nicht mit "hinreichender Sicherheit" gefolgert werden können. Dass die Mutter immer wieder geäußert habe, im Falle eines Umzuges in ihre alte Heimat nach Thüringen mitgenommen werden zu wollen, genüge nicht. Denn daraus folge nicht, dass die Verstorbene auch nach ihrem Ableben die Nähe zu ihren Angehörigen unbedingt gewünscht und deshalb gewollt hätte, dass ihre Urne unter Störung ihrer Totenruhe umgebettet würde. Ebenso gut könne die Bitte der Verstorbenen als Wunsch dahingehend verstanden werden, ihre Angehörigen sollten sie (lediglich) zu Lebzeiten bei einem etwaigen Umzug mitnehmen.

Desweiteren sei die Totenfürsorge auch nicht unzumutbar erschwert:
Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, eine Reise von wenigen Stunden Dauer (270 km) zu bewältigen. Selbst wenn es ihr nicht mehr möglich wäre, alleine nach Thüringen zum Urnengrab ihrer verstorbenen Mutter zu reisen, sei ihr zumutbar, den Grabbesuch in Begleitung z. B. ihres Sohnes durchzuführen. Entsprechendes gelte für die Grabpflege, wobei sich die Klägerin hierfür zusätzlich der (Mit-)Hilfe Dritter (etwa einer Friedhofsgärtnerei) bedienen könne. Der verständliche und durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz(allgemeine Handlungsfreiheit) geschützte Wunsch der Klägerin, das Grab ihrer Mutter selbst pflegen und möglichst oft besuchen zu können, müsse daher gegenüber der Totenruhe der Verstorbenen aus Art. 1 Abs. 1 (Unantastbarkeit der Menschenwürde) Grundgesetz zurückstehen.

Kritik von Aeternitas: Die Entscheidung bestätigt die konservative Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte. Die Bedürfnisse der Hinterbliebenen werden dabei regelmäßig zu wenig berücksichtigt. Aeternitas tritt schon lange für die Erleichterung von Umbettungen ein. So hat der Verein mit der Studie "Liberalisierung der Umbettungspraxis" bereits vor Jahren Stellung bezogen. Glücklicherweise gibt es heute auch Friedhofsverwaltungen, die bürgerfreundlich handeln und Umbettungen, insbesondere von Urnen, einfacher zulassen.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 03.08.2016; Pressemitteilung des VG Ansbach vom 25.08.2016)

In dieser Woche hat die diesjährige Sachverständigentagung in Dortmund stattgefunden. Neben vielen interessanten Themen ...
23/09/2016

In dieser Woche hat die diesjährige Sachverständigentagung in Dortmund stattgefunden. Neben vielen interessanten Themen wurde auch die Liebfrauenkirche, als Grabeskirche besucht. Es war eine sehr schöne und warme Atmosphäre dort.

Adresse

Brenkener Straße 13
Büren
33142

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