Seniorenpark Rantzauer See

Seniorenpark Rantzauer See Seniorenheim Barmstedt/Rantzau können mitgebracht
werden). Auch die Innenstadt von Barmstedt, mit Geschäften, Ärzten, Apotheken, Kino etc.

Träger:
Zweckverband Alters- und Pflegeheim Barmstedt/Rantzau

Kapazität:
91 Plätze, 77 Einzelzimmer, 7 "Ehepaarzimmer" (je 2 Einzelzimmer mit gemeinsamen
Flur und Bad)

Pflegeformen:
Langzeitpflege: 91 Plätze; 7 Wohngruppen à 13 Bewohner
Kurzzeitpflege: nach Bedarf eingestreut

Ausstattung des Hauses:
Notrufanlage, Sinnesgarten, Atrium, Terrasse, Mehrzweck- bzw. Gemeinschaftsraum, Zentrale Gemeinschaftsbereiche (Wohn-, Begegnungs- und Essraum mit eigener Küche, TV) in jeder Wohngruppe

Ausstattung der Zimmer:
Duschbad/WC, Radio-/TV- , Telefon- und Internetanschluß, Bett, Nachttisch,
Garderobe, Schrank, Stuhl (eigene Kleinmöbel, Bilder etc. Lage:
Der "Seniorenpark Rantzauer See" liegt - wie der Name schon andeutet - in unmittelbarer Nähe des Rantzauer Sees, Naherholungsgebiet und beliebtes Ausflugsziel im Norden des Kreises Pinneberg. Der Park am See und die von Burggraben, Krückau und See umgebene Schlossinsel nebst historischen Gebäuden und der angrenzende prächtige Rhododendronpark laden zu kleinen Spaziergängen und zum Verweilen ein und auch "jüngere" Besucher unserer Bewohner können sich bei Spaziergängen, vom Tretbootverleih, Minigolf- und Kinderspielplatz "ablenken" lassen. ist nur einige Gehminuten vom "Seniorenpark Rantzauer See" entfernt. Impressum:
http://www.seniorenheim-barmstedt-rantzau.de/impressum/index.php

🔺 "Besuchsregelungen" 🔺Update zum 1. März 2023Die Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung...
02/03/2023

🔺 "Besuchsregelungen" 🔺
Update zum 1. März 2023

Die Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung vom 24.02.2023 wurde am 27.02.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt ab 01.03.2023 in Kraft. Darüber hinaus hat das Land Schleswig-Holstein am 28.02.2023 eine Information zum Wegfall der landesspezifischen Corona-Regelungen herausgegeben. Die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes wird demnach am 28. Februar 2023 aufgehoben.

Dies bedeutet ab dem 1. März 2023 für Besucher/innen des Seniorenheimes Barmstedt/Rantzau:

- Es müssen keine Termine für Besuche bei Bewohner/innen ausgemacht werden.
- Es werden keine Testungen bei Besucher/innen mehr durchgeführt.
- Besucher/innen sind weiterhin verpflichtet im Pflegeheim eine FFP2 oder vergleichbare Maske zu tragen.
- Im Interesse der Bewohner/innen und auch unserer Mitarbeiter/innen bitten wir Sie auch weiterhin von Besuchen abzusehen, sofern Sie erkältungsähnliche Symptome aufweisen.

Seniorenheim Barmstedt/Rantzau
Barmstedt, den 28. Februar 2023

🔺 "Besuchsregelungen" 🔺Update zum 1. Oktober 2022Es besteht Maskenpflicht. Das Betreten der Einrichtung ist pandemiebedi...
01/10/2022

🔺 "Besuchsregelungen" 🔺

Update zum 1. Oktober 2022

Es besteht Maskenpflicht. Das Betreten der Einrichtung ist pandemiebedingt nur mit einer FFP2-Maske gestattet.
Achten Sie bitte darauf, Ihre FFP2-Maske korrekt zu tragen. Dies gilt innerhalb geschlossener Räume, auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen.
Sollten Sie ausnahmsweise keine FFP2-Maske zur Hand haben, stellen wir Ihnen eine zur Verfügung.

Der Zutritt ist ab 01. Oktober 2022 zudem nur getesteten Besuchern gestattet. Dies gilt unabhängig vom persönlichen Impf- und/oder Genesenenstatus.
Bringen Sie bitte die entsprechend gültigen Nachweise zur Überprüfung mit.
Hinweis: Ein PoC-Schnelltest (kein Selbsttest) darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden.
Selbstverständlich können sich Besucher/innen bei Bedarf auch vor Ort zwischen 14 Uhr und 16:50 Uhr testen lassen.
Geben Sie dies bitte bei Ihrer Besuchsanmeldung an, so dass wir es in der Planung entsprechend berücksichtigen können.

Bei Vorliegen von grippeähnlichen Symptomen dürfen Sie die Einrichtung weiterhin nicht betreten.

Besuchsanmeldung telefonisch mind. 1 Tag vorher Mo.-Fr. in der Zeit von 9.30 – 16.00 Uhr unter 04123 / 6814-80.

Die Besuchszeiten sind täglich von 10.00 – 17.00 Uhr.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Seniorenheim Barmstedt/Rantzau
Barmstedt, den 31. September 2022

🔺 Information zurLandesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2,hier Änderung vom 3. Januar 2022, in Kraft a...
06/01/2022

🔺 Information zur
Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2,
hier Änderung vom 3. Januar 2022, in Kraft ab 4. Januar 2022🔺

"U P D A T E 04.01.2022 - Geänderte Maskenpflicht"

Ab 4. Januar 2022 sind FFP2-Masken zu tragen!

Gemäß § 15 (1) 2. müssen Besucher/innen und andere externe Dritte ab dem 04.01.2022 innerhalb aller geschlossenen Räume des Seniorenheimes eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 tragen.

Mit der Bitte um Beachtung.

Seniorenheim Barmstedt/Rantzau
Barmstedt, den 06. Januar 2022

Wir wünschen einen schönen 1. Advent!Der große Christbaum im Foyer wurde in dieser Woche aufgestellt und geschmückt. In ...
28/11/2021

Wir wünschen einen schönen 1. Advent!

Der große Christbaum im Foyer wurde in dieser Woche aufgestellt und geschmückt. In vielen Bereichen ist das Haus schon weihnachtlich geschmückt. Gestern haben wir den Adventskranz aufgehängt, damit heute das erste Licht brennt und somit wünschen wir Ihnen/Euch allen einen schönen ersten Advent. [cem]

🔺 Update 13.11.2021 -  Testpflicht verschärft 🔺Ab 14.11.2021 gelten neue Test-Regeln in Pflegeheimen!Bislang mussten Bes...
13/11/2021

🔺 Update 13.11.2021 - Testpflicht verschärft 🔺

Ab 14.11.2021 gelten neue Test-Regeln in Pflegeheimen!

Bislang mussten Besucher/innen in Pflegeheimen nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet waren. Diese Regelungen werden mit Wirkung ab Sonntag, dem 14. November 2021 mit der Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 13. November 2021 verschärft. Damit will die Landesregierung Schleswig-Holstein das Schutzniveau der Pflegeeinrichtungen verbessern, und Besuche weiterhin ermöglichen.

Künftig müssen alle Besucher/innen grundsätzlich einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen – unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus! Für Besucher/innen gilt: Sofern kein negatives Testergebnis mitgebracht wird, wird der Test in unserer Einrichtung durchgeführt (Am 14. und 15.11.2021 zwischen 9:00 und 16:50 Uhr, ab 16.11.2021 zwischen 14:00 und 16:50 Uhr). Ohne negatives Testergebnis ist ein Betreten der Einrichtung nicht zulässig! Termine sind, wie gehabt, vorher zu vereinbaren.

(Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/IV/211113_VO_neu_gefasst.html am 13.11.2021)

🔺 U P D A T E  01.11.2021 - EINSTELLUNG DER TESTDURCHFÜHRUNGEN IM HAUSE / TESTNACHWEIS IST MITZUBRINGEN 🔺Wir hatten bere...
26/10/2021

🔺 U P D A T E 01.11.2021 -
EINSTELLUNG DER TESTDURCHFÜHRUNGEN IM HAUSE /
TESTNACHWEIS IST MITZUBRINGEN 🔺

Wir hatten bereits mit Schreiben vom 28.09.2021 an unsere "Postempfänger" auf folgendes hingewiesen:
Unter Bezug auf die am 16.09.2021 in Kraft getretene Landesverordnung zum Neuerlass der Coronabekämpfungsverordnung ergibt sich i.V.m. der ab 11.10.2021 in Kraft getretenen Verordnung zum Anspruch auf Testung und der aufgrund fortgeschrittener Impfentwicklung immer geringeren Notwendigkeit von Testungen folgende Änderung: Wir werden ab dem 1. November 2021 keine Testungen für Besucher/innen und andere externe Dritte mehr durchführen. Hierfür bitten wir um Verständnis.

Dies hat zur Folge, dass Sie, sofern Sie nicht abschließend geimpft oder genesen sind, ab 01.11.2021 ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Std. sein darf und gem. § 2 Abs. 7 c) SchAusnahmV von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde, bei einem Besuch mitbringen müssen. Auch der Impf- und Genesenenstatus muss mit Betreten des Hauses nachgewiesen werden.

Die Terminanmeldung und Kontaktdatenerfassung ist nach wie vor notwendig und erfolgt wie gehabt.

Seniorenheim Barmstedt/Rantzau
Barmstedt, den 26. September 2021

🔺 Information zur Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zum Neuerlass der Coronabekämpfungsver...
17/09/2021

🔺 Information zur Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zum Neuerlass der Coronabekämpfungsverordnung verkündet am 15. September 2021, in Kraft ab 16. September 2021 🔺

"U P D A T E 16.09.2021 - Besuchsregelungen"

Aus der am 16.09.2021 in Kraft getretenen Regelung ergibt sich eine Änderung:

Personen, die Bewohner/innen vor dem Seniorenheim abholen, müssen nicht mehr den Fragebogen zu ihrer Person ausfüllen.
Die Anmeldung zur Abholung eines/einer Bewohners/Bewohnerin ist weiterhin erforderlich und erfolgt wie gehabt telefonisch.

Gem. § 15 Abs (1) Ziffer 3 o.g. Verordnung hat der Betreiber nur noch die Kontaktdaten von Personen zu erheben, die die Innenräume der Einrichtung betreten.

Allgemeiner Hinweis: Bei Betreten der Einrichtung müssen die Kontaktdaten weiterhin erhoben werden. Ein "Log-in" über die Luca-App oder die Corona Warn-App ist nicht möglich, weil die Kontaktdaten dadurch nicht an die Einrichtung übertragen werden. Gem. § 15 Abs. (1) Ziffer 3. ist aber der Betreiber der Einrichtung verpflichtet die Kontaktdaten zu erheben.

Die sonstigen Besuchs- und Hygieneregelungen haben unverändert Bestand.

Seniorenheim Barmstedt/Rantzau
Barmstedt, den 17. September 2021

👉 Einrichtungsleiter / Heimleiter (w/m/d)Gesucht wird der Einrichtungsleiter / Heimleiter (w/m/d) für unsere stationäre ...
27/08/2021

👉 Einrichtungsleiter / Heimleiter (w/m/d)

Gesucht wird der Einrichtungsleiter / Heimleiter (w/m/d) für unsere stationäre Einrichtung.

🔺 "U P D A T E  14.06.2021 - Besuchsregelungen" 🔺Information zur Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesve...
16/06/2021

🔺 "U P D A T E 14.06.2021 - Besuchsregelungen" 🔺

Information zur Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verkündet am 11. Juni 2021, in Kraft ab 14. Juni 2021

Aus vorgenannter Landesverordnung i.V.m. den Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) und unserem Hygiene-, Besuchs- und Testkonzept ergeben sich u.a. Änderungen in den Besuchsregelungen:

◾Für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt Betretungsverbot.
◾Bis zu zwei Besucher/innen können den/die Bewohner/in auch gemeinsam zeitgleich aufsuchen [§ 2 (4) i.V.m. § 15 (1) 1. Corona-BekämpfVO]. (Nicht mitgezählt wird eine notwendige Begleitperson von Besucher/innen, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen. Nicht mitgezählt werden außerdem Kinder aus dem jeweiligen Haushalt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres).
◾Jede/r Besucher/in muss über einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV (kein Selbsttest!) verfügen, deren zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurück liegen darf. Die Testung wird durch uns angeboten und kostenfrei durchgeführt.
◾Persönliche Besucher/innen, die nachweislich über einen hinreichenden Impfschutz verfügen oder genesen sind, sind von der allgemeinen Testpflicht ausgenommen, sofern Sie eine/n Bewohner/in besuchen, der/die gleichfalls über einen hinreichenden Impfschutz verfügt. Als geimpft in diesem Sinne gilt eine Person gem. § 2 Abs. 2. und 3. der SchAusnahmV (mindestens 14 Tage nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung), als Genesen gem. § 2 Abs. 4. und 5. der SchAusnahmV (vorherige Infektion bestätigt durch eine ugs. PCR-Testung [Labordiagnostik]; die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurück liegt.
◾Besucher/innen* müssen gem. § 15 (1) 2. i.V.m. § 2a (1a) Corona-BekämpfVO) eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen, d.h. eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94. Alltagsmasken oder Visiere sind nicht zulässig. Anstatt einer medizinischen oder vergleichbaren Maske haben Besucher/innen, die einen/eine Bewohner/in besuchen, der/die noch nicht vollständig geimpft ist, eine Maske der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen. *Ausnahme: Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.
◾Die Kontaktdaten nebst Kommt- und Gehenzeiten sind weiterhin von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 (2) Corona-BekämpfVO zu erheben.
◾Das Verlassen der Einrichtung in Begleitung von persönlichen Besuchspersonen oder die Begegnung mit Angehörigen außerhalb der Einrichtung ist unter Beachtung insbesondere der allgemeinen Kontaktbeschränkungen des § 2 Absatz (4) Ziffer 4 Corona-BekämpfVO möglich.
◾Besucher/innen können zusammen mit dem/der besuchten Bewohner/in den Innenhof oder den Sinnesgarten betreten. Beim Außengelände des Seniorenheimes handelt es sich um Verkehrsflächen. Somit gilt gem. § 15 (1) 2. auch hier gilt die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. Kontakte zu anderen Personen als der besuchten Person sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken (§ 2 (2) Corona-BekämpfVO).

In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:

Besuchstermine für Besucher/innen sind - wie gehabt nur nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung - möglich.
◾Montag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr (Besuchsbeginn)
◾Kommen Sie bitte ca. 20 bis 30 Minuten vor dem vereinbarten Termin zu uns, sofern eine Testung durch uns durchgeführt werden muss, da der Test entsprechend Zeit in Anspruch nimmt.
1.Sollten Sie bereits über ein Testergebnis (kein Selbsttest!) verfügen, wobei die Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf, muss kein Schnelltest durch uns durchgeführt werden. Die Vorlaufzeit entfällt somit. Der Testnachweis (§ 2 Nummer 7 SchAusnahmV) ist in diesem Fall schriftlich zum Termin nachzuweisen. Der Nachweis muss neben dem Ergebnis auch Datum und Uhrzeit des Tests und die ausstellende Stelle ausweisen.
2.Sollten Sie bereits vollständig geimpft oder genesen (siehe oben) sein, muss kein Schnelltest durchgeführt werden, kann aber freiwillig in Anspruch genommen werden. Eine vollständige Impfung oder Genesung ist durch einen Impfnachweis (§ 2 Abs. 3 SchAusnahmV) bzw. Genesenennachweis (§ 2 Abs. 5 SchAusnahmV) zu belegen.

◾Ein durch uns durchgeführter Schnelltest zum Besuchstermin ist für die angemeldeten Besucher/innen z.Zt. kostenfrei.
◾Einen positiven Test müssen wir dem Gesundheitsamt melden.

Wir weisen bereits an dieser Stelle darauf hin, dass sich die Zeiten in denen wir im Hause Testungen anbieten, ab dem 01.07.2021 ändern werden. Wir werden die geänderten Zeiten an dieser Stelle vorab bekannt geben.

Trotz der weiterhin geltenden Einschränkungen und dem damit verbundenen Aufwand möchten wir versuchen, die Besuche so gerecht wie möglich zu organisieren. Wir bitten Sie daher um Verständnis dafür, dass wir - auch hinsichtlich der einrichtungsindividuellen Kapazitäten - die Besuche insoweit regeln müssen, dass ein täglicher Besuch Ihrer/Ihres Angehörigen nicht möglich ist, Sie diese/n aber bis zu 3 mal in der Woche besuchen können. Wir bitten hierfür um Verständnis.

Die sonstigen Besuchs- und Hygieneregelungen haben unverändert Bestand.

Seniorenheim Barmstedt/Rantzau
Barmstedt, den 16. Juni 2021

🔺 "U P D A T E  17.05.2021 - Besuchsregelungen" 🔺Information zurErsatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesver...
14/05/2021

🔺 "U P D A T E 17.05.2021 - Besuchsregelungen" 🔺

Information zur
Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
verkündet am 11. Mai 2021, in Kraft ab 17. Mai 2021

Aus vorgenannter Landesverordnung i.V.m. den Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) und unserem Hygiene-, Besuchs- und Testkonzept ergeben sich u.a. Änderungen in den Besuchsregelungen:

- Für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt ein Betretungsverbot.
- Bis zu zwei Besucher/innen können den/die Bewohner/in auch gemeinsam zeitgleich aufsuchen, sofern sie aus demselben Haushalt (§2 (4) Ziffer 3. Corona-BekämpfVO) stammen (nicht mitgezählt wird eine notwendige Begleitperson von Besucher/innen, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen. Nicht mitgezählt werden außerdem Kinder aus dem jeweiligen Haushalt bis zur Vollendung des 14. Lebebnsjahres).
- Jede/r Besucher/in muss über einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV (kein Selbsttest!) verfügen, deren zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurück liegen darf. Die Testung wird durch uns angeboten und kostenfrei durchgeführt.
- Persönliche Besucher/innen, die nachweislich über einen hinreichenden Impfschutz verfügen oder genesen sind, sind von der allgemeinen Testpflicht ausgenommen, sofern Sie eine/n Bewohner/in besuchen, der/die gleichfalls über einen hinreichenden Impfschutz verfügt. Als geimpft in diesem Sinne gilt eine Person gem. § 2 Abs. 2. und 3. der SchAusnahmV (mindestens 14 Tage nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung), als Genesen gem. § 2 Abs. 4. und 5. der SchAusnahmV (vorherige Infektion bestätigt durch eine ugs. PCR-Testung [Labordiagnostik]; die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurück liegt.
- Besucher/innen* müssen gem. § 15 (1) 2. i.V.m. § 2a (1a) Corona-BekämpfVO) eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen, d.h. eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94. Alltagsmasken oder Visiere sind nicht zulässig. Anstatt einer medizinischen oder vergleichbaren Maske wird für Besucher/innen, die voraussichtlich engeren Kontakt mit einem/einer Bewohner/in haben werden, dringend das Tragen einer Maske der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 empfohlen. *Ausnahme: Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.
- Die Kontaktdaten nebst Kommt- und Gehenzeiten sind weiterhin von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 (2) Corona-BekämpfVO zu erheben.
- Das Verlassen der Einrichtung in Begleitung von persönlichen Besuchspersonen oder die Begegnung mit Angehörigen außerhalb der Einrichtung ist unter Beachtung insbesondere der allgemeinen Kontaktbeschränkungen des § 2 Absatz (4) Ziffer 4 Corona-BekämpfVO möglich.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:

Besuchstermine für Besucher/innen sind - wie gehabt nur nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung - möglich.


- Montag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr (Besuchsbeginn)
- Kommen Sie bitte ca. 20 bis 30 Minuten vor dem vereinbarten Termin zu uns, sofern eine Testung durch uns durchgeführt werden muss, da der Test entsprechend Zeit in Anspruch nimmt.
- Sollten Sie bereits über ein Testergebnis (kein Selbsttest!) verfügen, wobei die Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf, muss kein Schnelltest durch uns durchgeführt werden. Die Vorlaufzeit entfällt somit. Der Testnachweis (§ 2 Nummer 7 SchAusnahmV) ist in diesem Fall schriftlich zum Termin nachzuweisen. Der Nachweis muss neben dem Ergebnis auch Datum und Uhrzeit des Tests und die ausstellende Stelle ausweisen.
- Sollten Sie bereits vollständig geimpft oder genesen (siehe oben) sein, muss kein Schnelltest durchgeführt werden, kann aber freiwillig in Anspruch genommen werden. Eine vollständige Impfung oder Genesung ist durch einen Impfnachweis (§ 2 Abs. 3 SchAusnahmV) bzw. Genesenennachweis (§ 2 Abs. 5 SchAusnahmV) zu belegen.
- Ein durch uns durchgeführter Schnelltest zum Besuchstermin ist für die angemeldeten Besucher/innen z.Zt. kostenfrei.
- Einen positiven Test müssen wir dem Gesundheitsamt melden.

Trotz der weiterhin geltenden Einschränkungen und dem damit verbundenen Aufwand möchten wir versuchen, die Besuche so gerecht wie möglich zu organisieren. Wir bitten Sie daher um Verständnis dafür, dass wir - auch hinsichtlich der einrichtungsindividuellen Kapazitäten - die Besuche insoweit regeln müssen, dass ein täglicher Besuch Ihrer/Ihres Angehörigen nicht möglich ist, Sie diese/n aber bis zu 3 mal in der Woche besuchen können. Wir bitten hierfür um Verständnis.

Die sonstigen Besuchs- und Hygieneregelungen haben unverändert Bestand.

Seniorenheim Barmstedt/Rantzau
Barmstedt, den 14. Mai 2021

Wir suchen Unterstützung für unser Pflege-Team
06/05/2021

Wir suchen Unterstützung für unser Pflege-Team

🔺  "U P D A T E 31.03.2021 - Besuchsregelungen"  🔺Information zurAllgemeinverfügung des Kreises Pinneberg über Maßnahmen...
31/03/2021

🔺 "U P D A T E 31.03.2021 - Besuchsregelungen" 🔺

Information zur
Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Pinneberg bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern vom 30.03.2021, in Kraft ab 01.04.2021.

Aus vorgenannter Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg ergeben sich u.a. Änderungen in den Besuchsregelungen:

◾ Gem 1) b) kann nur 1 Person zeitgleich zu Besuch kommen.
◾ In einem Haushalt, den ein/e Bewohner/in besucht, dürften keine weiteren nicht haushaltsangehörigen Personen zu Besuch sein.

Die sonstigen Besuchs- und Hygieneregelungen haben unverändert Bestand.

Seniorenheim Barmstedt/Rantzau

Barmstedt, den 31. März 2021

Adresse

MarktStr. 47
Barmstedt
25355

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