16/06/2021
🔺 "U P D A T E 14.06.2021 - Besuchsregelungen" 🔺
Information zur Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verkündet am 11. Juni 2021, in Kraft ab 14. Juni 2021
Aus vorgenannter Landesverordnung i.V.m. den Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) und unserem Hygiene-, Besuchs- und Testkonzept ergeben sich u.a. Änderungen in den Besuchsregelungen:
◾Für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen gilt Betretungsverbot.
◾Bis zu zwei Besucher/innen können den/die Bewohner/in auch gemeinsam zeitgleich aufsuchen [§ 2 (4) i.V.m. § 15 (1) 1. Corona-BekämpfVO]. (Nicht mitgezählt wird eine notwendige Begleitperson von Besucher/innen, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen. Nicht mitgezählt werden außerdem Kinder aus dem jeweiligen Haushalt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres).
◾Jede/r Besucher/in muss über einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV (kein Selbsttest!) verfügen, deren zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurück liegen darf. Die Testung wird durch uns angeboten und kostenfrei durchgeführt.
◾Persönliche Besucher/innen, die nachweislich über einen hinreichenden Impfschutz verfügen oder genesen sind, sind von der allgemeinen Testpflicht ausgenommen, sofern Sie eine/n Bewohner/in besuchen, der/die gleichfalls über einen hinreichenden Impfschutz verfügt. Als geimpft in diesem Sinne gilt eine Person gem. § 2 Abs. 2. und 3. der SchAusnahmV (mindestens 14 Tage nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung), als Genesen gem. § 2 Abs. 4. und 5. der SchAusnahmV (vorherige Infektion bestätigt durch eine ugs. PCR-Testung [Labordiagnostik]; die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurück liegt.
◾Besucher/innen* müssen gem. § 15 (1) 2. i.V.m. § 2a (1a) Corona-BekämpfVO) eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen, d.h. eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94. Alltagsmasken oder Visiere sind nicht zulässig. Anstatt einer medizinischen oder vergleichbaren Maske haben Besucher/innen, die einen/eine Bewohner/in besuchen, der/die noch nicht vollständig geimpft ist, eine Maske der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu tragen. *Ausnahme: Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.
◾Die Kontaktdaten nebst Kommt- und Gehenzeiten sind weiterhin von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, nach Maßgabe von § 4 (2) Corona-BekämpfVO zu erheben.
◾Das Verlassen der Einrichtung in Begleitung von persönlichen Besuchspersonen oder die Begegnung mit Angehörigen außerhalb der Einrichtung ist unter Beachtung insbesondere der allgemeinen Kontaktbeschränkungen des § 2 Absatz (4) Ziffer 4 Corona-BekämpfVO möglich.
◾Besucher/innen können zusammen mit dem/der besuchten Bewohner/in den Innenhof oder den Sinnesgarten betreten. Beim Außengelände des Seniorenheimes handelt es sich um Verkehrsflächen. Somit gilt gem. § 15 (1) 2. auch hier gilt die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. Kontakte zu anderen Personen als der besuchten Person sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken (§ 2 (2) Corona-BekämpfVO).
In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:
Besuchstermine für Besucher/innen sind - wie gehabt nur nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung - möglich.
◾Montag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr (Besuchsbeginn)
◾Kommen Sie bitte ca. 20 bis 30 Minuten vor dem vereinbarten Termin zu uns, sofern eine Testung durch uns durchgeführt werden muss, da der Test entsprechend Zeit in Anspruch nimmt.
1.Sollten Sie bereits über ein Testergebnis (kein Selbsttest!) verfügen, wobei die Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf, muss kein Schnelltest durch uns durchgeführt werden. Die Vorlaufzeit entfällt somit. Der Testnachweis (§ 2 Nummer 7 SchAusnahmV) ist in diesem Fall schriftlich zum Termin nachzuweisen. Der Nachweis muss neben dem Ergebnis auch Datum und Uhrzeit des Tests und die ausstellende Stelle ausweisen.
2.Sollten Sie bereits vollständig geimpft oder genesen (siehe oben) sein, muss kein Schnelltest durchgeführt werden, kann aber freiwillig in Anspruch genommen werden. Eine vollständige Impfung oder Genesung ist durch einen Impfnachweis (§ 2 Abs. 3 SchAusnahmV) bzw. Genesenennachweis (§ 2 Abs. 5 SchAusnahmV) zu belegen.
◾Ein durch uns durchgeführter Schnelltest zum Besuchstermin ist für die angemeldeten Besucher/innen z.Zt. kostenfrei.
◾Einen positiven Test müssen wir dem Gesundheitsamt melden.
Wir weisen bereits an dieser Stelle darauf hin, dass sich die Zeiten in denen wir im Hause Testungen anbieten, ab dem 01.07.2021 ändern werden. Wir werden die geänderten Zeiten an dieser Stelle vorab bekannt geben.
Trotz der weiterhin geltenden Einschränkungen und dem damit verbundenen Aufwand möchten wir versuchen, die Besuche so gerecht wie möglich zu organisieren. Wir bitten Sie daher um Verständnis dafür, dass wir - auch hinsichtlich der einrichtungsindividuellen Kapazitäten - die Besuche insoweit regeln müssen, dass ein täglicher Besuch Ihrer/Ihres Angehörigen nicht möglich ist, Sie diese/n aber bis zu 3 mal in der Woche besuchen können. Wir bitten hierfür um Verständnis.
Die sonstigen Besuchs- und Hygieneregelungen haben unverändert Bestand.
Seniorenheim Barmstedt/Rantzau
Barmstedt, den 16. Juni 2021