30/04/2021
BUNDESNOTBREMSE: FFP2-MASKENSPFLICHT
auch für Therapeut*innen (bei Inzidenzen >100)
Therapeut*innen und Patient*innen ab 6 Jahren müssen in der Therapie eine FFP2-Maske (oder eine solche mit entsprechender Filterleistung) tragen. Ausnahme: Sollte es aus therapeutischen Gründen erforderlich sein, die Maske abzulegen, kann diese abgelegt werden. Die Entscheidung darüber trifft die bzw. der Therapeut*in.
Zusätzlich gilt: Sobald der Abstand in der Therapie die vorgegebenen 1,50 m unterschreitet, muss die/der Therapeut*in zwingend eine FFP2 – Maske und eine Schutzbrille tragen.
Die BGW-Auflagen bzw. die mittlerweile üblichen Hygienemaßnahmen (Scheibe, Abstand, Lüften, Desinfektion) sind selbstverständlich weiterhin einzuhalten, ebenso wie die jeweils gültigen Landesverordnungen sowie die von Kreisen und/oder Kommunen.
WICHTIG: Die „Bundesnotbremse“ gilt NUR bei Überschreiten des Inzidenzwertes von 100 über drei Tage (ab dem übernächsten Tag) und tritt fünf Tage nach Unterschreiten wieder außer Kraft.
Der Originaltext § 28 b (1) Nummer 8 IFSG .: „Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind.“