11/09/2025
Das neue Bestattungsgesetz ist beschlossen.
Am 11.09.2025 hat der Rheinland-Pfälzische Landtag eine Neufassung des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz beschlossen.
Der vom Plenum des Landtags verabschiedete Gesetzesbeschluss wird von dem Präsidenten des Landtags dem Ministerpräsidenten zugeleitet. Der Ministerpräsident fertigt das Gesetz aus und verkündet es binnen eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt.
Das Gesetz soll Anfang Oktober 2025 in Kraft treten.
Unsere Pressemitteilung inklusive dieser FAQ und dem derzeit aktuellen Gesetzestext können Sie hier herunterladen:
Download PM Bestattungsgesetz RLP vom 11.09.2025
Wir freuen uns, dass die Landesregierung fast alle unserer Forderungen im jetzt beschlossenen Gesetz umgesetzt hat.
Den Beratungsverlauf und den aktuellen Entwurf inklusive Begründung können Sie sich unter dem folgenden Link anschauen:
https://opal.rlp.de/portal/vorgang/V-329868
!!!WICHTIG!!!: ALLE NEUEN BESTATTUNGSARTEN STEHEN NUR DEN BÜRGERN VON RHEINLAND-PFALZ ZUR VERFÜGUNG!!!
Kernpunkte aus dem aktuellen Gesetzentwurf sind :
• Die Bestattungsfrist wird von 10 Tagen auf 14 Tage verlängert. (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BestG RLP)
• Die Bestattungsfrist bei Beschlagnahmen nach § 159 StPO beginnt erst ab dem Tag der Freigabe. (§ 23 Abs. 1 Satz 3 BestG RLP)
• Die Bestattungsfrist für Urnen wird auf 6 Monate festgelegt. (§ 23 Abs. 1 Satz 4 BestG RLP)
• Zur Überführung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur hierfür besonders ausgestattete Särge und Bestattungsfahrzeuge verwendet werden. (§ 22 Abs. 3 BestG RLP).
• Alle „Neuen Bestattungsarten“ (Flussbestattung von Totenasche, Ascheteilung, Aushändigung Totenasche zur privaten Aufbewahrung, Ausbringung von Totenasche außerhalb von Friedhöfen, Tuchbestattung des Leichnams) sind nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 11 Abs. 8 Satz 4 BestG RLP):
• Die verstorbene Person muss ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben, und
• Die verstorbene Person muss zu Lebzeiten schriftlich verfügt haben, welche neue Bestattungsart sie für sich selbst gewählt hat, und sie muss auch die Person(en) schriftlich benennen, die diesen Willen umsetzen sollen (die so genannte „Totenfürsorgeverfügung“).
• Die Flussbestattung wird nur in einer Zellulose-Aschekapsel, die sich schnell auflöst, zulässig sein; die Verstreuung vom Schiff aus ist nicht vorgesehen.
Die Flussbestattung darf nur durch Bestatterinnen oder Bestatter durchgeführt werden (Begründung zum BestG-Entwurf, S. 46).
• Ascheteilung und Herausgabe der Ascheteile: Nur mit Totenfürsorgeverfügung! In der Totenfürsorgeverfügung müssen auch die Ascheempfänger namentlich benannt sein. (§ 11 Abs. 10 idF. Änderungsantrag SPD/GRÜNE/FDP)
• Die Ascheteilung erfolgt durch das Bestattungsunternehmen. Die noch vorhandene Totenasche ist auf einem Friedhof oder in Form einer den neuen Bestattungsarten beizusetzen. (§ 11 Abs. 10 idF. Änderungsantrag SPD/GRÜNE/FDP)
• Wird die Totenfürsorgeverfügung nicht vollzogen, ist die Asche durch die Bestattungspflichtigen (s.u.) auf einem öffentlichen Friedhof beizusetzen. (§ 11 Abs. 9 BestG RLP)
• Tuchbestattungen aus nicht religiösen Gründen sind nur mit Totenfürsorgeverfügung zulässig! (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BestG RLP)
• Tuchbestattungen sind nun eine "Kann"-Vorschrift, es besteht kein Anspruch auf eine Tuch-Grabstelle.
• Der Transport bei einer Tuchbestattung darf nur im geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstelle erfolgen! (§ 12 Abs. 3 BestG RLP)
• Die Rangfolge der Bestattungspflichtigen wurde entsprechend angepasst und erweitert (§ 13 BestG RLP) :
• NEU 1. Die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person (s.o.)
• Ehegatten, LebenspartnerInnen
• Kinder
• Eltern
• Die/der sonstige „Sorgeberechtigte“
• Geschwister
• Großeltern
• Enkelkinder
• NEU: Die „Bedarfsgemeinschaftspartner“ nach §7 Abs. 3, 3a SGB II
• Die grundsätzliche Sargpflicht besteht weiterhin bis unmittelbar an die Grabstelle. (§ 21 Abs. 1 BestG RLP)
• Einäscherungen dürfen auch weiterhin nur im Sarg erfolgen. (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BestG RLP)
• Die Bestattungsgenehmigung entfällt ersatzlos.
Der aktuelle Entwurf enthält aber immer noch einige Punkte, die der Klarstellung bedürfen. Wir hoffen, dass die noch offenen Fragen im Rahmen der Durchführungsverordnung geklärt werden können.
🏛️ Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz novelliert
📅 Am 11. September 2025 hat der Landtag in Rheinland-Pfalz eine Neufassung des Bestattungsgesetzes verabschiedet.
Einige Änderungen gibt es erstmalig in Deutschland: Künftig werden neben klassischen Beisetzungen in Rheinland-Pfalz Flussbestattungen, die Aufbewahrung einer Urne zu Hause, das Verstreuen der Asche im Garten sowie Diamantbestattungen möglich.
📰 Lesen Sie hierzu unsere Pressemitteilung: https://www.bestatter.de/presse/aktuelles/artikel/novellierung-des-bestattungsgesetzes-rheinland-pfalz/
📌 Wichtig: Diese neuen Beisetzungsarten sind an klare Voraussetzungen geknüpft. Die verstorbene Person muss ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben und zu Lebzeiten eine schriftliche "Totenfürsorgeverfügung" hinterlassen, in der auch eine verantwortliche Person benannt wird.
📝 Das unterstreicht die wachsende Bedeutung von Bestattungsvorsorge und Bestattungsverfügungen. Wer seine Wünsche für die eigene Bestattung verbindlich festlegen möchte, kann dies am besten in einem Vorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen vor Ort tun.
📑 Noch offen bleiben praktische Fragen zur Umsetzung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes im Rahmen der Durchführungsverordnung geklärt werden müssen. Das Bestatterhandwerk steht der Landesregierung dafür beratend zur Seite.
Bild: © Landtag RLP / T. Silz