Bestattungen Lora

Bestattungen Lora Seit über 60 Jahren begleiten wir Familien und Angehörige in Dinslaken, Duisburg und Umgebung. Dabei stehen wir immer beratend an Ihrer Seite.

Wir sind Tag + Nacht für Sie erreichbar unter:

Dinslaken: (02064) 41 44 0
Duisburg: (0203) 47 11 55
Hünxe: (02858) 918 73 20

Alles unter einem Dach:
• Beratung und Vorsorge
• Abchiedsräume
• Trauerhalle
• Café

Wir sind das Fachunternehmen:
• Fachgeprüfter Bestatter
• TÜV-geprüft
• Mitglied im Bundesverband Deutscher Bestatter

Am Freitag Abend hatten wir unsere Weihnachtsfeier. Es war richtig schön und tat einfach mal gut sich auch wieder so zu ...
29/11/2021

Am Freitag Abend hatten wir unsere Weihnachtsfeier. Es war richtig schön und tat einfach mal gut sich auch wieder so zu sehen, nach über 2 Jahren. Natürlich alle geimpft und unter freiem Himmel.

Wir wünschen allen eine schöne Vorweihnachtszeit

Wir fühlen uns glücklich und stolz. Wir wurden wieder ausgezeichnet.
30/09/2021

Wir fühlen uns glücklich und stolz. Wir wurden wieder ausgezeichnet.

30/08/2021

Ab sofort gilt für den Einlass in den Trauerhallen in Bottrop die 3G-Regel. Bitte denken Sie am Tag der Beerdigung an Ihren Nachweis.
Weiterhin ist das Tragen einer medizinischen Maske, während der Trauerfeier, Pflicht.

Oft versuchen Sozialämter, Antragssteller zur Auflösung der   zu überreden, um beispielsweise Heimkosten zu decken. Das ...
03/09/2019

Oft versuchen Sozialämter, Antragssteller zur Auflösung der zu überreden, um beispielsweise Heimkosten zu decken. Das ist aber auf keinen Fall rechtens.
Der Bundesverband bietet im Streitfall rechtliche Unterstützung. Mehr dazu in folgender Broschüre: https://goo.gl/fQY4t9
Wenn Sie an Bestattungsvorsorge interessiert sind, wir beraten Sie umfassend.

20/06/2019

Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt über Mindestruhezeit von Urnengräbern. Darf sie nur zwei Jahre betragen, wie die bayerische Stadt Olching es will?

31/05/2019

Wichtiges Urteil für Vorsorgende!

Bei der Prüfung des Vermögens im Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialleistungen werfen die Sozialämter ein besonderes Augenmerk auf die Bestattungsvorsorge, denn diese stellt grundsätzlich Vermögen dar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen jedoch angemessene Beträge zur Bestattungsvorsorge verschonen. Das bedeutet, sie dürfen nicht verlangen, dass diese für die Begleichung von z.B. Heimkosten eingesetzt werden.

Das Verwaltungsgericht Münster entschied mit Urteil vom 21.12.2018 (Az. 6 K 4230/17, rechtskräftig seit 22.01.19), dass die Pflegeheimbewohnerin ihre in Höhe von insgesamt 10.500 € nicht auflösen muss, um das beantragte Pflegewohngeld zu erhalten.

Ob die Bestattungsvorsorge der Höhe nach angemessen ist, beurteilt sich grundsätzlich anhand der vorgesehenen Leistungen und der örtlichen Preise für eine Bestattung.
Das für die Bestattung beauftragte Bestattungsunternehmen hatte in seiner Kostenaufstellung für die gewünschte Erdbestattung Gesamtkosten in Höhe von 9.541,31 € errechnet. Das Gericht sah angesichts des Betrags keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gesamtkosten für die dereinstige Bestattung unangemessen hoch seien. Bezugnehmend auf den Bericht der Stiftung Warentest (März 2013), wonach sich die Kosten für eine Erdbestattung zwischen 4.287 € (durchschnittliche einfache Erdbestattung) und 12.152 € (durchschnittliche gehobene Erdbestattung) bewegen, lägen die Kosten im Rahmen des Üblichen.

1.000 € für Kostensteigerung zulässig

Den Differenzbetrag von rund 1.000 € zwischen den veranschlagten Bestattungskosten in Höhe von 9.541,31 € und der dafür vorgesehenen finanziellen Absicherung im Bestattungsvorsorge- Treuhandvertrag in Höhe von 10.500 €, erachtete das Gericht zur Abfederung zukünftiger Preissteigerungen für uneingeschränkt zulässig. Bisher wurden üblicherweise Beträge in Höhe von bis zu 500 € hierfür berücksichtigt.

Das von der beklagten Behörde vorgetragene Argument, dass die bisherige Lebensführung der Klägerin, die schon immer in bescheidenen Verhältnissen gelebt habe, darauf schließen lasse, dass die Bestattungsvorsorge unangemessen sei, ließ das Gericht nicht gelten. Zutreffend stellte es fest, dass die Anerkennung einer angemessenen Bestattungsvorsorge als im Sinne der Härtefallregelung auf dem Gedanken der Selbstbestimmung und Menschenwürde beruht und deshalb die konkreten finanziellen Lebensumstände des Betroffenen nicht dazu führen dürfen, die Gestaltungswünsche und Kosten für seine Bestattung im Einzelfall bis auf das Sozialhilfeniveau einzuschränken.

Die Entscheidung des Gerichts ist ein weiterer Meilenstein bei der Fortbildung des Rechts zur Anerkennung einer angemessenen Bestattungsvorsorge!

Unser Trägerteam an der St. Josef Kirche in Aldenrade
23/04/2019

Unser Trägerteam an der St. Josef Kirche in Aldenrade

Schönes Interview und Ansichten in 2019
10/04/2019

Schönes Interview und Ansichten in 2019

Gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und der Agentur Heimat hat der Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. die Aktion „my coffin“ i...

Neue Friedhofsgebühren für Duisburger Friedhöfe
15/09/2018

Neue Friedhofsgebühren für Duisburger Friedhöfe

Der Tod kostet bekanntlich das Leben – und Friedhofsgebühren. In Duisburg sollen einige Grabarten deutlich teurer werden.

Noch kein Friedwald in Hünxe
13/09/2018

Noch kein Friedwald in Hünxe

Seit einem Jahr klagt die Gemeinde gegen den Kreis auf Errichtung des Friedwalds. Hauptproblem ist eine mögliche Grundwasserbelastung.

31/01/2018

Außenbereiche des Solzialgebäudes und der Fahrzeughalle auf dem Dinslakener Friedhof sollen erweitert werden, um Betriebsabläufe zu optimieren.

Adresse

RömerStr. 291
Duisburg
47178

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