28/01/2022
Tierarzneimittelgesetz: Verfassungsgericht lehnt Antrag auf einstweilige Anordnung ab, bestätigt aber, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.
Das gibt Hoffnung.
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Zur Erinnerung: § 50 II TAMG ist diejenige Vorschrift, welche Tierheilpraktikern seit heute verbietet, Tiere mit Arzneimitteln zu behandeln, die nicht explizit für Tiere zugelassen sind. Insbesondere betroffen ist die Behandlung mit Homöopathika und Blutegeln.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die für die betroffenen Tierheilpraktiker vorgetragenen Nachteile durch die Regelung des § 50 II TAMG zwar gewichtig seien, aber dennoch die hohe Hürde der zwingenden Außervollzugsetzung nicht erreichen würden. Es sei den Beteiligten (wirtschaftlich) zumutbar die Entscheidung in der Hauptsache der Verfassungsbeschwerde abzuwarten. Diese Verfassungsbeschwerde hatten wir bereits zusammen mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung durch die von uns beauftragten Anwälte eingereicht, d. h. schon im letzten Jahr.
Bis zur Entscheidung dieser Verfassungsbeschwerde müssten die betroffenen Tierheilpraktiker ihre Tätigkeit nicht vollständig aufgeben und wären auch nicht zum Aufbau einer anderen beruflichen Existenz gezwungen, sondern sie können das beruflich erworbene Wissen und ihre spezifischen Berufserfahrungen weiterverwenden.
Der FNT bedauert diese Entscheidung natürlich, und wir hatten uns – obwohl die Hürden für eine einstweilige Anordnung wirklich sehr hoch sind – mehr erhofft. Doch noch ist nichts verloren!
In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes heißt es nämlich auch, dass es für das Gericht NICHT AUSSER FRAGE STEHT, dass die eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht offensichtlich unbegründet sind, und dass durch § 50 II TAMG in die durch Art 12 I GG geschützte Berufsfreiheit eingegriffen wird und nun im Rahmen des weiteren Verfassungsbeschwerdeverfahrens geprüft werden muss, ob dieser Eingriff tatsächlich einem legitimen Zweck dient, erforderlich und geeignet ist und den Grundrechtsträger (den Tierheilpraktiker) nicht in unzumutbarer Weise belastet.
Ferner stellt das Bundesverfassungsgericht im Einklang mit unserer Argumentation entgegen den Ausführungen des BMEL in den Verfahren klar, dass der tierärztliche Vorbehalt für bestimmte Behandlungsmethoden erst jetzt mit dem § 50 II TAMG greift und die diesbezüglich bisherige Praxis der Tierheilpraktiker über § 57 AMG gesetzeskonform war.
„Eine Schlacht ist verloren, der Krieg nicht“.
Die Anträge sind also im einstweiligen Anordnungsverfahren abgewiesen worden. Das Gesetz tritt heute unverändert in Kraft und Tierheilpraktiker haben sich entsprechend einzurichten. Hier weisen wir nochmals auf das Zoom-Seminar am 5.2. hin, in dem wir Experten nicht nur zur DSGVO hören, sondern in dem es auch Gelegenheit gibt, Fragen zum TAMG zu stellen und wo auch noch mal die Begründung des Bundesverfassungsgerichtes erklärt wird. Niemand kann das besser erklären als unser Anwaltsteam, das die Verfassungsbeschwerde erarbeitet hat! Wer also Fragen dazu hat und Mitglied im FNT ist, sollte sich hier unbedingt Zeit nehmen.
Da für den Termin sowieso unsere Mitgliederversammlung geplant war (die wegen der pandemischen Lage auf den 26. März verschoben wurde), dürfte dies also für die meisten Mitglieder machbar sein. Unsere Mitglieder werden heute den angekündigten Anmeldungslink erhalten unter dem sie sich kostenlos zu diesem Live-Seminar anmelden können.
Wir kämpfen weiter, haben noch einen weiteren Pfeil auf der Sehne und die anderen Verbände kämpfen ebenfalls weiter!