10/02/2016
Umsetzung des PSG II für Pflegeheime: Empfehlung von vdek und bpa
Durch die Einführung eines neuen Pfle¬gebedürftigkeitsbegriffs und eines neuen Begutachtungsinstrumentes werden die Pflegeversicherung und die pflegerische Versorgung reformiert. Die leistungs-, vertrags- und vergütungsrechtlichen Vor¬schriften der Pflegeversicherung werden infolgedessen grundlegend neu justiert. Weil die vertragsrechtliche Umsetzung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes für die Selbstverwaltung in der Pflegeversiche¬rung eine große Herausforderung dar-stellt, haben der Verband der Ersatzkas-sen e.V. (vdek) und der bpa eine gemein-same Empfehlung zur Umsetzung des PSG II für die vollstationäre Pflege vorge-legt.
Ausgehend von einer vorab zu erfolgen-den Verständigung auf angemessene Vergütungssteigerungen und einen soge-nannten PSG-II-Zuschlag, der die umstel¬lungsbedingten Risiken für die Pflegehei-me minimieren soll, erfolgt zunächst eine Umrechnung auf Grundlage der gesetzli¬chen Formel. Im Anschluss wird zur Si-cherung der kompletten Personalausstat-tung eine Verteilung anhand von Äquiva-lenzziffern vorgenommen. Um die um-stellungsbedingten Schwankungen der Personalverteilung auf Pflegegrade auf-zufangen, sollen Personalanhaltswerte statt fester Personalschlüssel vereinbart werden, welche dann in einem etwa drei¬ jährigen Monitoringprozess der Pflege¬satzkommission wieder angeglichen wer¬den können.
Das entwickelte Rechenmodell kommt mit nur vier Eingabezeilen aus. Die not-wendigen Daten stehen in nahezu allen Bundesländern unstrittig zur Verfügung. Der Vorteil für beide Seiten liegt auf der Hand: Pflegekassen, Sozialhilfeträgern und Pflegeheimen wird durch die Trans¬parenz des Verfahrens die notwendige Verlässlichkeit gegeben, während der formale Umstellungsaufwand für alle Be-teiligten stark reduziert wird.
Herbert Mauel macht deutlich: „Keine der bisher diskutierten Umstellungsvarianten kann alle Fragen beantworten. Die vorge¬legte gemeinsame Empfehlung baut da-rauf auf, Möglichkeiten zur Verbesserung der Pflege und Betreuung in Pflegehei-men konsequent zu ergreifen und abseh¬bare Risiken in gemeinsamer Verantwor-tung auszuschließen. Damit grenzt sich die gemeinsame Empfehlung eindeutig von einer lediglich budgetneutralen Um¬stellung ab, welche die zu erwartenden Risiken dem Pflegeheimträger überant¬worten würde.“
Zur gemeinsamen Pressemitteilung von vdek und bpa gelangen Sie hier.
Altenpflege-Umschulungen: Verlängerung beschlossen
Bereits seit Mitte 2015 hatte der bpa die Verlängerung der dreijährigen Umschu-lungsfinanzierung in der Altenpflege ge-fordert. Nun hat der Deutsche Bundestag beschlossen, die dreijährige Vollfinanzie-rung von Altenpflegeumschulungen durch die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31. Dezember 2017 zu verlängern. Ohne diesen Beschluss wäre die Finanzierung zum 31. März 2016 ausgelaufen. Damit ist die Förderung erst einmal gesichert, und auch die gesonderte Fördermaßnah-me WEGEBAU der Arbeitsagenturen wird entsprechend fortgesetzt.
„Eine Umschulungsfinanzierung über den 31. Dezember 2017 hinaus wäre noch besser gewesen. Denn ab dem 1. Januar 2018 droht nun der Altenpflege – auf¬grund der Einführung der Generalistik – ein deutlicher Rückgang der Umschüle¬rinnen und Umschüler. Wir sind jenseits der Frage der generalistischen Ausbil¬dung bereit, mit der Politik den Dialog aufzunehmen, wie wir ab 2018 Menschen für die Altenpflege gewinnen. Denn auch dann wird es Frauen und Männer geben, die entweder eine neue Herausforderung suchen oder nach der Familienphase wieder in einen Beruf einsteigen wollen“, erklärte Bernd Meurer in einer gemeinsa¬men Pressemitteilung mit dem bpa Arbeitgeberverband.
bpa-Stellungnahme zur Begutachtungsrichtlinie
Mit der Jahreswende hat der GKV Spit¬zenverband einen Entwurf zur Begutach-tungsrichtlinie vorgelegt. Diese regelt das Begutachtungsverfahren durch den MDK zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbe¬griff ab 2017. Der bpa ist stellungnahme-berechtigt und hat seine Bewertung ab-gegeben. Hierbei hat er einige Regelun-gen des neuen Verfahrens deutlich be-mängelt.
Trotz Hilfebedarf wird Selbstständig-keit unterstellt
Zukünftig wird nicht mehr der Hilfebedarf nach Zeit in der Grundpflege und Haus-wirtschaft gemessen, sondern die Ein-schränkung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten der Antragsteller. Die Ein-schränkungen der Selbstständigkeit wer¬den in sechs verschiedenen Modulen gemessen. Die kognitiven und geistigen Fähigkeiten sowie die somatischen Fä-higkeiten und Einschränkungen werden in unterschiedlichen Modulen erfasst und ermittelt. Der Grad der Einschränkung wird ohne die adäquate Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen kognitiven und somatischen Einschränkungen er-fasst. Durch diese Trennung wird ein Versicherter als selbstständig bezie-hungsweise teilweise oder überwiegend selbstständig eingestuft, wenn er bei-spielsweise in der Lage ist, allein das Bad aufzusuchen. Ob er jedoch zielge-richtet das Bad aufsuchen kann und ihm die Zusammenhänge, der Zweck und die Funktion des Bades in Verbindung mit seinen Bedürfnissen bewusst sind oder er gegebenenfalls an einer Demenz lei-det und nicht zielgerichtet handeln kann, wird an dieser Stelle nicht erfasst.
Das Ergebnis ist eine unzureichende Erfassung der eingeschränkten Selbst-ständigkeit und Fähigkeiten, was zu einem niedrigeren Pflegegrad führt.
Zudem wird bei der Verwendung von Hilfsmitteln durch den potenziellen Pfle¬gebedürftigen davon ausgegangen, dass durch das Hilfsmittel die Einschränkung der Selbstständigkeit kompensiert ist. Bisher wurde der Hilfebedarf erfasst und das Hilfsmittel zur Teilkompensation ein¬gesetzt; dabei wurde nicht unterstellt, dass das Hilfsmittel die Selbstständigkeit vollständig herstellt. Grundsätzlich muss also auch weiterhin gelten: Ausgangs¬punkt der zu erfassenden Einschränkun¬gen der Fähigkeiten ist die Selbstständig¬keit und nicht die Teil-Selbstständigkeit. Der tatsächliche Bedarf würde ansonsten zum Nachteil der Versicherten verfälscht.
Berücksichtigung von Versicherten mit besonders hohem intensivpflegeri¬schem Aufwand
Bislang ist aus dem Richtlinienentwurf kein Instrument ersichtlich, das die spe¬zielle Situation der Versicherten mit be¬sonders hohem intensivpflegerischen Aufwand adäquat berücksichtigt. Ohne eine zeitliche Bewertung dieser pflegeri¬schen Leistungen ist eine konforme Um¬setzung der BSG-Rechtsprechung nicht möglich. Das hätte weitreichende leis-tungsrechtliche Folgen und führt zu mas¬siver Verunsicherung bei den Versicher¬ten und Leistungserbringern und letztlich auch bei den Krankenkassen. Eine Flut von rechtlichen und inhaltlichen Ausei¬nandersetzungen wäre zwangsläufig die Folge.
In diesem Zusammenhang ist sowohl eine Klarstellung als auch eine Anpas¬sung der Begutachtungsrichtlinie zwin¬gend geboten. Für all jene Versicherten, die bereits jetzt beziehungsweise bis zum Inkrafttreten der neuen Begutachtungs-richtlinien intensivpflegerische Leistungen auf Grundlage der BSG-Rechtsprechung erhalten, besteht Bestandsschutz. Für die zukünftige Begutachtung ist eine geson¬derte Begutachtung erforderlich. Das ist im Sinne der Rechtssicherheit und Plan-barkeit für die Versicherten wie für die Leistungserbringer unerlässlich.