17/02/2026
§ 6 AStG – Gefangen im goldenen Käfig? Gilt die Wegzugsbesteuerung inzwischen sogar für reine ETF-Investoren?
Die Wegzugsteuer bedeutet unjuristisch formuliert etwa so: "Wenn du privat GmbH-Anteile hältst und Deutschland verlässt, tun wir so, als hättest du deine Anteile veräußert. Erst wenn du die Steuer darauf bezahlt hast, ja dann, können wir uns verabschieden lieber Bürger. Schließlich hast du ja auch bis dato unsere Infrastruktur benutzt"
Viele Unternehmer, Gesellschafter und Investoren ziehen einen Wegzug ins Ausland aus privaten oder strategischen Gründen in Betracht. Dabei rückt die Wegzugsbesteuerung in den Fokus. In diesem Beitrag zeige ich auf, unter welchen Voraussetzungen eine Wegzugsbesteuerung überhaupt ausgelöst werden kann.
👉 Was ist die Wegzugsbesteuerung?
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betrifft natürliche Personen, die Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen halten und ihren Wohnsitz in Deutschland endgültig aufgeben.
Die Grundidee des Gesetzes:
Wenn Deutschland durch den Wegzug sein Besteuerungsrecht an den stillen Reserven „verliert“, wird so getan, als hätte man seine Anteile am Tag des Wegzugs verkauft.
❗ Die Voraussetzungen (§ 6 AStG):
Wegzugsbesteuerung greift, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
👉 Natürliche Person mit Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im
Privatvermögen (z. B. GmbH-Anteile, auch ausländische
Kapitalgesellschaften)
👉 Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland: 7 von 12 Jahren
👉 Sie waren in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtig.
👉 Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre. Entscheidend
ist die Beteiligungsschwelle von mindestens 1 %.
👉 Endgültige Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland
Bei nur vorübergehendem Wegzug kann die Wegzugsbesteuerung entfallen
‼️Wichtig‼️: Es geht nicht nur um „Wegzug“
Die Wegzugsbesteuerung kann auch ausgelöst werden durch:
👉 Tod/Schenkung: Übergang der Anteile auf eine Person, die nicht in
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist
👉 DBA-Fall: Wohnsitz bleibt ggf. bestehen, aber nach
Doppelbesteuerungsabkommen gelten Sie als im Ausland ansässig
👉 Einlage: Einlage der Anteile in einen Betrieb/eine Betriebsstätte im Ausland
👉 Generell dann, wenn Deutschland die Gewinne aus einer späteren
Veräußerung nicht mehr besteuern darf
Ergebnis: Besteuerung einer fiktiven Veräußerung. Stille Reserven werden aufgedeckt (Verkehrswert - Buchwert).
‼️ Verschärfung seit 2025: Investmentfonds (ETF) können mitbetroffen sein ‼️
Seit 2025 (JStG 2024) werden zudem bestimmte Investmentfonds-Erträge einbezogen (u. a. über Änderungen im § 19 Abs. 3 InvStG).
Ziel: Gestaltungen zu schließen, bei denen Beteiligungen „in Fonds verpackt“ wurden, um § 6 AStG zu umgehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anschaffungskosten mindestens 500k EUR pro ETF betragen. Also nicht der Wertzuwachs, sondern die Anschaffungskosten.