28/10/2020
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat am 23.10.2020 nachfolgende Informationen zu Beerdigungen herausgegeben:
"Für Bestattungen sind weiterhin die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 Satz 1 der 7. BayIfSMV entsprechend anwendbar. Damit gelten für Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte folgende Vorgaben:
• In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird; zwischen den Teilnehmern ist, soweit diese nicht dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 7. BayIfSMV genannten Personenkreis angehören, grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden.
• Im Freien ist grundsätzlich zwischen Personen, die nicht dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 7. BayIfSMV genannten Personenkreis angehören, ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. Das Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung wird empfohlen.
• Es besteht ein Infektionsschutzkonzept, das die Infektionsgefahren im Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert. Dieses hat insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung der dargestellten Vorgaben sowie zur Reinigung und Lüftung (in Gebäuden) zu beinhalten. Das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Trauerfeiern im privaten Kreis gelten als private Feiern. Für sie gilt grundsätzlich § 5 Abs. 2 3 der 7. BayIfSMV. Das bedeutet auch, dass für Regionen mit akuten Infektionsgeschehen Einschränkungen gelten. Auf die Regelungen in § 24 Satz 2 Nr. 5 und § 25 Satz 2 Nr. 3 der 7. BayIfSMV in der seit 23. Oktober 2020 geltenden Fassung wird ausdrücklich hingewiesen."
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Link zur 7. BayIfSMV und den dazugehörigen Änderungsverordnungen: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/