22/08/2023
🫂 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 18. August 2006 in Kraft getreten - heute vor 17 Jahren.
👉 Im §1 heißt es: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“
Damit ist der Gesetzgeber einer sehr wichtigen Forderung von Menschen mit Behinderungen nachgekommen: einen besseren Schutz vor Benachteiligungen auch im privaten Rechtsverkehr zu schaffen, zum Beispiel am Arbeitsplatz, bei Bankgeschäften oder bei der Wohnungssuche. Leider existiert in Deutschland immer noch keine grundsätzliche Verpflichtung von privaten Unternehmen, den Zugang zu Dienstleistungen und Gütern barrierefrei zu gestalten.
👨👨👦 Der gesetzliche Schutz gilt für alle Menschen mit Behinderungen, aber darüber hinaus auch für Personen, die selbst keine Behinderungen haben. Sie dürfen nicht benachteiligt werden, weil sie sich als nahe Angehörige um eine Person mit einer Behinderung, zum Beispiel ein Kind, kümmern.
👩🏻⚖️ Schon das Grundgesetz Art 3 Absatz 1 stellt unmissverständlich klar: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Weiter präzisiert das Grundgesetz in Absatz 3: „Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden.“ Auch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verbietet die Diskriminierung wegen einer Behinderung und fordert die uneingeschränkte Teilhabe aller Menschen in allen Lebensbereichen. Auf Grundlage dieser Gleichheitsrechte hat sich die Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsgesetzgebung in Deutschland entwickelt.