Tierheilpraktikerin Stefanie Schiller

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Wichtig 🚨 Auszug der neuen Katzenschutzverordnung nach § 13 Tierschutzgesetz für das Gebiet des Wartburgkreises § 3 Pfli...
30/10/2025

Wichtig 🚨
Auszug der neuen Katzenschutzverordnung nach § 13 Tierschutzgesetz für das Gebiet des Wartburgkreises

§ 3 Pflichten der Haltungspersonen
(1) Eine Haltungsperson, die Katzen im Schutzgebiet hält und Ihnen dort unkontrollierten Auslauf gewährt, hat vor dem Auslauf sicherzustellen, dass diese nicht oder nicht mehr fortpflanzungsfähig, gemäß § 4 Abs. 1 gekennzeichnet und gemäß § 4 Abs. 2 registriert worden sind.
(2) Der Nachweis, dass eine Katze im Alter von mehr als sechs Monaten nicht fortpflanzungsfähig ist, kann durch eine vom Tierarzt ausgestellte Bescheinigung
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über den Zeitpunkt und die Art des chirurgischen Eingriffs oder der Methode nach Absatz 3 erfolgen.
Bei Katzen, die vor Inkrafttreten oder außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung einem solchen Eingriff unterzogen wurden, kann die Bestätigung des Eingriffs durch einen Tierarzt nach Inaugenscheinnahme der Katze an Stelle des Nachweises nach Satz 1 treten.
Die Bescheinigung muss insbesondere beinhalten, welche Transpondernummer durch den Tierarzt zur Identifizierung der Katze ausgelesen wurde. Die Haltungsperson hat den Nachweis auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(3) Eine dem chirurgischen Eingriff gleichwertige Methode der Unfruchtbarmachung kann auf Antrag durch die zuständige Behörde anerkannt werden, wenn diese nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft ebenso dauerhaft und sicher ist. Die Unfruchtbarmachung ist mittels einer Bescheinigung nachzuweisen. Die Anerkennung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
(4) Die Haltungsperson hat der zuständigen Behörde auf Verlangen alle zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zum Katzenbestand zu erteilen.
(5) Alle gehaltenen Katzen sind von der Haltungsperson der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuführen. Die Haltungsperson hat hierbei mitzuwirken und die zuständige Behörde zu unterstützen.
(6) Die Pflichten für Haltungspersonen nach dieser Verordnung gelten unverzüglich im Fall des Zuzuges der Haltungsperson in das Schutzgebiet. Satz 1 gilt entsprechend für im Schutzgebiet gemeldete Personen, die eine Katze in Ihrem Haushalt aufnehmen.
(7) Personen, die gehaltene Katzen im Schutzgebiet betreuen oder zu betreuen haben, sind während der Dauer des Betreuungsverhältnisses Haltungspersonen in Bezug auf die Pflichten nach den Absätzen 1, 4 und 5 gleichgestellt. Absatz 6 ist auf Personen nach Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(8) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann von der zuständigen Behörde auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Haltungsperson glaubhaft darlegt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit der Katze hat und die Kontrolle und Versorgung aller Nachkommen gewährleisten kann.
§ 4 Kennzeichnung und Registrierung
(1) Die Haltungsperson einer im Schutzgebiet nach § 1 Abs. 1 gehaltenen Katze, die dort unkontrollierten freien Auslauf haben kann, ist verpflichtet, diese kennzeichnen und registrieren zu lassen.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist von der Haltungsperson über die Kennzeichnung und Registrierung ein Nachweis vorzulegen. Ein von der Haltungsperson der Katze personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahme nach Satz 1 zu dulden.
(2) Die Kennzeichnung hat eindeutig und dauerhaft mit einem elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard durch einen Tierarzt zu erfolgen.
(3) Die Registrierung hat in einem privat geführten Haustierregister, TASSO e.V., Frankfurter Str. 20, 65795 Hattersheim oder Findefix - Das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes, In der Raste 10, 53129 Bonn zu erfolgen. Für die Registrierung sind neben den Daten des Mikrochips mindestens ein äußerliches Erkennungsmerkmal des Tieres (z.B. die Fellfarbe oder -zeichnung) der Name
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und die Anschrift der Haltungsperson sowie das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Fortpflanzungsfähigkeit des Tieres anzugeben.
Bei der Registrierung in einem privat geführten Register dürfen die vorgenannten Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 e) DS-GVO auf Ersuchen der zuständigen Behörde für den Vollzug dieser Verordnung mitgeteilt werden. Die Haltungsperson der Katze ist insoweit verpflichtet, dies zu dulden. Die zuständige Behörde darf die Daten ausschließlich für Zwecke nach der Verordnung nutzen; die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 06. Juni 2018 (GVBI. S.229) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
§ 5 Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Katzen, die sich innerhalb eines Schutzgebietes längerdauernd im Freigang befinden, dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson eingefangen und in Obhut genommen werden. Mit dem Einfangen der Katze können Dritte beauftragt werden.
(2) Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Ist die Ermittlung des Halters innerhalb von 3 Werktagen nicht erfolgreich verlaufen, kann die zuständige Behörde die Kastration und Kennzeichnung des Tieres auf Kosten der Haltungsperson durchführen lassen. Nach der Unfruchtbarmachung kann die Katze wieder in Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.
(3) Ist die Haltungsperson einer Freigängerkatze, die entgegen § 3 Abs. 1 unkontrollierten Auslauf hat, ermittelt, ordnet die zuständige Behörde die zur Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen an.
(4) Ein von der Haltungsperson abweichender Eigentümer hat die Maßnahmen nach den vorangegangenen Absätzen zu dulden.
(5) Ist für die Maßnahme nach Absatz 1 das Betreten eines Privatgeländes erforderlich, so hat der Eigentümer oder Pächter dies zu dulden und der zuständigen Behörde den Zugang zu ermöglichen.
§ 6 Kostenregelung
Die Kosten der Kennzeichnung, Registrierung und Unfruchtbarmachung nach § 5 Absatz 2 und 3 trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten die Person, die die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.
§ 7 Überprüfung
Diese Verordnung wird im Abstand von längstens drei Jahren daraufhin überprüft, ob im Hinblick auf die mit ihr verbundenen Ziele zwischenzeitlich eine Aufhebung der Verordnung erfolgen kann oder Änderungen zur Verordnung erforderlich sind.
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§ 8 Übergangsregelung
Die Pflichten nach §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung treten zum 01.02.2026 in Kraft.
§ 9 Gleichstellungsklausel
Die, aus Gründen der Lesbarkeit, gewählten männlichen Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 10 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Salzungen, den 21.10.2025 Digital
Dr. Brodführer Landrat

( Das Bild ist ist ein Netzfund und nur für die Aufmerksamkeit angehängt. Es hat nichts mit der Verordnung zu tun. )

16/03/2025
03/01/2025

Endlich gibt es eine Reaktion und eine offizielle Warnmeldung☝️
Zumindest in den Niederlanden und Dänemark 😉
Betroffen sind Kauknochen der Firmen Barkoo und Chrisco. Obwohl die vertreibenden Firmen frühzeitig auf den Vergiftungsverdacht hingewiesen wurden, wurden und werden die Kauknochen munter weitervertrieben, noch im Dezember mit 20% Rabatt!

!Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare und das Teilen!!! Da ich nicht jeden Tag die neuen Kommentare lesen und auf Themenrelevanz prüfen kann, habe ich die Kommentarfunktion jetzt geschlossen🙋‍♀️

https://www.produktwarnung.eu/2024/12/31/achtung-hundehalter-behoerdliche-warnung-vor-barkoo-kauknochen-fuer-hunde/33163?cookie-state-change=1735832597644

https://www.focus.de/wissen/natur/behoerde-warnt-vor-kauknochen-als-moeglichem-ausloeser-fuer-hundekrankheit_6a06171a-1efc-4130-9924-8341db614be4.html

https://www.nvwa.nl/documenten/waarschuwingen/2024/12/31/veiligheidswaarschuwing-barkoo-kauwbotjes-voor-honden


Liebevoll kümmert er sich um Straßenhunde ❤️ jede Unterstützung zählt 🥰 https://gofund.me/c8b8f581Teilen erwünscht 🙏
17/10/2024

Liebevoll kümmert er sich um Straßenhunde ❤️ jede Unterstützung zählt 🥰
https://gofund.me/c8b8f581
Teilen erwünscht 🙏

14.5K likes, 945 comments. “Wir möchten einen besonderen Menschen vorstellen, der sich privat um die Strandhunde und Kätzchen in Side kümmert, wir möchten ihn gerne unterstützen und sammeln Spenden.”

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