17/11/2025
Dürfen Alterskameraden feuerwehrdienstliche Tätigkeiten übernehmen?
Nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes endet die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres (vgl. § 12 des Brandschutzgesetzes). Eine weitere Teilnahme an Einsätzen ist nach dieser Vorschrift dann nicht mehr möglich.
Ob und ggf. welche konkreten anderen feuerwehrdienstlichen Tätigkeiten von Kameradinnen und Kameraden der Alters- und Ehrenabteilung übernommen werden können, ist jeweils individuell nach den persönlichen Eignungen und Leistungsfähigkeiten zu entscheiden. Bei älteren Personen spielen hierbei insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Rolle. Eine pauschale und allgemein gültige Aussage, welche Tätigkeiten verrichtet werden dürfen und welche nicht, kann von uns daher nicht getroffen werden. Die Entscheidung über die jeweiligen Einsatzmöglichkeiten außerhalb des aktiven Einsatzdienstes obliegt dem Träger der Feuerwehr und den jeweiligen Führungskräften.
Sofern Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung nach sorgfältiger Abwägung mit feuerwehrdienstlichen Tätigkeiten betraut werden, so besteht grundsätzlich Versicherungsschutz über die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen. Keinesfalls dürfen Personen, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, originären Einsatzdienst verrichten!