Gesetzliche Betreuungen

Gesetzliche Betreuungen Damit behinderte und kranke Menschen nicht (weiter) an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden, wird für sie eine rechtliche Betreuung eingerichtet. 1.

Was ist eine gesetzliche Betreuung? Das Betreuungsgesetz ist am 01.01.1992 an Stelle der vorherigen Bestimmungen der Gebrechlichkeitspflegschaft und Entmündigung getreten, mit dem Ziel eine möglichst individuelle Personensorge mit höchstmöglichen Maß an Selbstbestimmung zu garantieren. Seit dem 01.01.2023 ist das reformierte Betreuungsrecht in Kraft getreten. Die neue Rechtsprechung stärkt die Selbstbestimmung betreuter Menschen und trägt damit den Vorgaben von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung. Das Betreuungsrecht ist Teil des Familienrechts und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1814 ff. geregelt

Wer kann Betreuung beantragen? Zuständig für die Errichtung einer Betreuung ist das zuständige Amtsgericht. Das Betreuungsrecht ist Teil des Familienrechts und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1896 ff. geregelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist das regelnde Gesetzeswerk für die rechtliche Betreuung. Wer kann Betreuung beantragen?

2. Wann ist eine Betreuung notwendig? Eine Betreuung wird dann notwendig, wenn andere Hilfsmöglichkeiten zur Regelung bestimmter Angelegenheiten des Alltagslebens nicht mehr ausreichen. Gründe für Schwierigkeiten bei der Erledigung von alltäglichen Angelegenheiten sind dabei unterschiedlicher Natur. Sie reichen von psychischen Krankheiten über körperliche Gebrechen und Behinderungen bis hin zur Altersdemenz. Somit ist die Altersstruktur der Betreuungen sehr heterogen, d.h. für gesetzliche Betreuung kommen junge wie alte Menschen in Frage.

2. Wer kann Betreuung beantragen? Eine Betreuung kann im Prinzip jeder beantragen, meist geht die Initiative dazu von Angehörigen, Krankenhäusern oder Sozialdiensten aus. Auch die Betroffenen selbst können eine Betreuung für sich beantragen. Das Amtsgericht prüft den Antrag, indem es den zu Betreuenden anhört und ein ausführliches ärztliches Gutachten in Auftrag gibt.

3. Welche Aufgaben hat der Betreuer? Der Aufgabenkreis richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des Betroffenen. Möglich sind folgende Aufgabenbereiche:

• Aufenthaltsbestimmung
• Gesundheitsfürsorge
• Vermögenssorge
• Regelung von Mietangelegenheiten
• Postvollmacht
• Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern

Die Aufgabenkreise richten sich nach der Notwendigkeit des Einzelfalles.

04/05/2025

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Kai Elfers

Es hat etwas gedauert, aber jetzt ist es hochoffiziell... sehr gut👍🏼
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1. Was ist eine gesetzliche Betreuung? Das Betreuungsgesetz ist am 01.01.1992 an Stelle der vorherigen Bestimmungen der Gebrechlichkeits-pflegschaft und Entmündigung getreten, mit dem Ziel eine möglichst individuelle Personensorge mit höchstmöglichen Maß an Selbstbestimmung zu garantieren. Zuständig für die Errichtung einer Betreuung ist das zuständige Amtsgericht. Die entsprechenden Paragraphen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1896-1908k) enthalten. 2. Wann ist eine Betreuung notwendig? Eine Betreuung wird dann notwendig, wenn andere Hilfsmöglichkeiten zur Regelung bestimmter Angelegenheiten des Alltagslebens nicht mehr ausreichen. Gründe für Schwierigkeiten bei der Erledigung von alltäglichen Angelegenheiten sind dabei unterschiedlicher Natur. Sie reichen von psychischen Krankheiten über körperliche Gebrechen und Behinderungen bis hin zur Altersdemenz. Somit ist die Altersstruktur der Betreuungen sehr heterogen, d.h. für gesetzliche Betreuung kommen junge wie alte Menschen in Frage. 2. Wer kann Betreuung beantragen? Eine Betreuung kann im Prinzip jeder beantragen, meist geht die Initiative dazu von Angehörigen, Krankenhäusern oder Sozialdiensten aus. Auch die Betroffenen selbst können eine Betreuung für sich beantragen. Das Amtsgericht prüft den Antrag, indem es den zu Betreuenden anhört und ein ausführliches ärztliches Gutachten in Auftrag gibt. 3. Welche Aufgaben hat der Betreuer? Der Aufgabenkreis richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des Betroffenen. Möglich sind folgende Aufgabenbereiche: • Aufenthaltsbestimmung • Gesundheitsfürsorge • Vermögenssorge • Regelung von Mietangelegenheiten • Postvollmacht • Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern Die Aufgabenkreise richten sich nach der Notwendigkeit des Einzelfalles.