25/07/2018
Am 21. Juni diesen Jahres haben wir darüber informiert, dass der über das des Facebookkontos eines Verstorbenen urteilt. Nun ist die Entscheidung gefallen: muss Erben Zugriff auf das Profil von Verstorbenen gewähren!
Was war passiert? Eine Mutter wollte Zugang zum Facebookkonto ihrer 2012 verstorbenen Tochter, um Anhaltspunkte zu den näheren Todesumständen zu bekommen. Das soziale Netzwerk Facebook hat das Konto aber in einen versetzt, sodass die Eltern trotz bekanntem Passwort keinen Zugriff auf Nachrichten hatten. Grund hierfür war der . Da die Eltern aber analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe der Tochter nach deren Tod erhalten haben, sah der BGH keinen Grund zur Annahme, die digitalen Inhalte der Verstorbenen anders zu behandeln.
Experten sehen das als wegweisend: Auch der Schutz der Chatpartner sei kein Grund, die Nachrichten unter Verschluss zu halten. Man müsse davon ausgehen, dass Konten in sozialen Netzwerken ggf. Dritten zugänglich gemacht werden können. Eine wichtige Info: Der Erblasser muss nun testamentarisch verfügen, wenn er keinen Zugriff der Erben auf diese Informationen wünscht.
vgl. Urteil III ZR 183/17 BGH vom 12. Juli 2018
Vorinstanzen:
- Landgericht Berlin – Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 20 O 172/15
- Kammergericht – Entscheidung vom 31. Mai 2017 - 21 U 9/16
Abschließend noch ein Kommentar unseres Mitglieds Kai Lociks:
https://www.landeszeitung.de/blog/nachrichten/politik/1728802-die-meisten-halten-das-fuer-ein-nerd-thema