Praxis für Podologie Annette Kuss-Starzyk

Praxis für Podologie Annette Kuss-Starzyk Behandlungen rund um den Fuß. Spezialbehandlungen wie Hühneraugen, Warzen, eingewachsene Nägel, übermäßige Hornhautbildung. Beratung rund um den Fuß.

Podologische Befunderhebung, norminierte und standartisierte Testverfahren. Verkauf von Pflegeprodukten und Schuheinlagen. Anfertigung von Druckentlastung. Die Kosten der Leistungen richten sich nach den gültigen Preisvorgaben der Krankenkassen und Verbänden in Bayern. Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich! Für Diabetiker auf HEILMITTELVERORDUNG; alle Kassen. Impressum
http://www.podologiepraxis-annette-kuss-starzyk.de/impressum.htm

10/09/2024

Aus der Praxis für Podologie Annette Kuss-Starzyk ist die Podologie in der Mauthalle entstanden.
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Ab dem 01.07.2022 nehmen wir Verordnungen zur Nagelspangenbehandlung an 👍🏻👍🏻Sie haben Fragen dazu? Dann schreiben Sie do...
07/08/2022

Ab dem 01.07.2022 nehmen wir Verordnungen zur Nagelspangenbehandlung an 👍🏻👍🏻
Sie haben Fragen dazu? Dann schreiben Sie doch bitte ein Nachricht hier auf FB oder besuchen Sie uns in der Praxis für Podologie Annette Kuss-Starzyk

18/12/2021

Wir machen Urlaub vom 22.12.-02.01.
Frohes Fest 🎄und ein gesundes neues Jahr 💫für alle Patientinnen und Patienten

Keine Testpflicht für nicht geimpfte Personen in meiner Praxis
23/08/2021

Keine Testpflicht für nicht geimpfte Personen in meiner Praxis

-Update 23.08.2021 – Testpflicht ja oder nein?

> KEINE Pflicht zur Vorlage eines Negativtests nichtimmunisierter Personen besteht nach derzeitiger Auswertung in folgenden Bundesländern:

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen (bis 25.08.2021), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein

> Länderregelungen mit bedingter oder absoluter Testpflicht:
: Testpflicht für nichtimmunisierte Personen ab einer Inzidenz von 35 des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, wenn die erforderliche med. Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, auch Selbsttest unter Aufsicht möglich (§ 10b Abs. 1 NdsCorona-VO)

-Westfalen: Testpflicht für nichtimmunisierte Personen, die Leistungen in Anspruch nehmen oder ausüben, ab einer Inzidenz von 35 des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt
Das MAGS NRW verbleibt trotz unserer Intervention bei seiner Auffassung, dass alle körpernahen Dienstleistungen sowohl therapeutische als auch ärztliche Behandlungen umfassen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Die Regelung gilt nicht „bei dringend medizinischen oder pflegerischen Behandlungen, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit oder der gesundheitliche Zustand der Person eine vorherige Testung nicht zulassen.“ (Stellungnahme MAGS NRW vom 23.08.2021)

: Ein Negativtest ist nur vorzulegen, wenn die zu behandelnde Person von der Maskenpflicht ausgenommen oder befreit ist. (gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres)

Bitte beachten Sie, dass jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt die Regelungen spezifizieren und von den Landesregelungen abweichen kann.

Ferner gelten weiterhin die allgemeinen Hygieneregeln, praxisspezifische Hygienekonzepte und Risikobewertungen, die Arbeitsschutzverordnung und die Empfehlungen der Berufsgenossenschaft.

Obacht‼️‼️Wir sind eine Therapiepraxis und benötigen KEINEN Test‼️
26/04/2021

Obacht‼️‼️
Wir sind eine Therapiepraxis und benötigen KEINEN Test‼️

+++ Corona – Bundesnotbremse: Bedeutung für die Podologiepraxis +++

Seit dem 24. April 2021 ist die sogenannte „Bundesnotbremse“ in Kraft. Es handelt sich dabei um eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); im Wesentlichen sind die §§ 28b und 28c neu eingebracht worden. Die Maßnahmen gelten ab einer Inzidenz von über 100 pro 100.000 Einwohner eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen.

§ 28b Abs.1 Nr. 8 IfSG
„die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, …jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten … Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests … vorzulegen ist;“

Die Formulierung dieser gesetzlichen Regelung beschreibt zwei Sachverhalte: Im ersten Teil werden Leistungen dargestellt, die vom Ausübungsverbot ausgenommen sind. Das heißt, die medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Leistungen, wie sie in Podologiepraxen abgegeben werden, dürfen weiterhin unter den bestehenden Hygiene- und Schutzkonzepten erbracht werden. Zusätzlich müssen alle Beteiligten, also Therapeuten und Patienten, eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) tragen. Unter einer vergleichbaren Atemschutzmaske sind bspw. Masken mit der Bezeichnung KN95 zu verstehen, nicht jedoch medizinische (OP-) Masken. Nur ein fest bestimmter Personenkreis ist von der Maskenpflicht ausgenommen.

Im zweiten Teil wird auf die Vorlage eines Negativtests ausdrücklich bei Abgabe und Inanspruchnahme in bestimmten Betrieben – hier Friseur und Fußpflege – abgestellt, wovon demzufolge Therapiepraxen nicht umfasst sind.

Zusammenfassend bedeutet die Regelung des § 28b Abs. 1 Nr. 8 IfSG, dass ab einer Inzidenz von über 100 sowohl Therapeuten als auch Patienten in Podologiepraxen eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen müssen, sofern sie aufgrund ärztlicher Bescheinigung oder Behinderung davon nicht ausgenommen sind. Die Vorlage eines Corona-Negativ-Tests durch die Patienten - unabhängig davon ob eine Heilmittelverordnung/Privatrezept vorliegt oder auf Selbstzahlerbasis - ist in Podologiepraxen NICHT erforderlich.

Ein ausführliches Merkblatt, ebenso zur Abrechnung von PoC-Tests und eine Übersicht der Kassenärztlichen Vereinigungen, steht für unsere Mitglieder im internen Mitgliederbereich zum Download bereit.

11/04/2021

Es ist KEIN!!! Negativ-Test in meiner Praxis erforderlich !
ACHTUNG KEIN! Test

Auf Grund der aktuellen Wetterlage bleibt die Praxis morgen Vormittag geschlossen.Ab Mittag sehen wir weiter. Ich bin te...
07/02/2021

Auf Grund der aktuellen Wetterlage bleibt die Praxis morgen Vormittag geschlossen.
Ab Mittag sehen wir weiter. Ich bin telefonisch erreichbar ab 12:00 Uhr.
Liebe Patienten bleiben Sie zuhause und passen Sie auf sich auf.

26/01/2021

+++ Online-Seminar: Wettbewerbsrecht und Werbung +++

Wie dürfen podologische Praxen für ihre Leistungen werben?

Im Online-Seminar am 01.02. und am 11.03.2021 erläutert Dr. Karin Althaus-Grewe die rechtlichen Grundlagen der Werbung im Gesundheitswesen und die Grenzen, die sich aus Berufsrecht, Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen den unerlaubten Wettbewerb (UWG) ergeben.

Themen sind außerdem: Praxisname - Domainname sowie Gestaltung der Website. Dabei werden die wichtigsten Fehler aufgezeigt, die eine kostenpflichtige Abmahnung nach sich ziehen können.

Der Seminarpreis beträgt 20 €, für Mitglieder des Verbandes ist die Teilnahme !

Eine Anmeldung ist über folgende Links möglich:

01.02.2021, 18:00-19:00 Uhr: https://www.bv-fuer-podologie.de/events-details/21-202-online-seminar-wettbewerbsrecht-werbung.html
11.03.2021, 18:00-19:00 Uhr: https://www.bv-fuer-podologie.de/events-details/21-302-online-seminar-wettbewerbsrecht-werbung.html

Wir freuen uns auf Sie!

30/06/2020

Ab 01.07.2020 ist es möglich auch bei den Diagnosegruppen
+Fußsyndrom bei Neuropathie
+Fußsyndrom bei Querschnittsyndromen eine Verordnung für die podologische Behandlung zu bekommen.

******BEI FRAGEN WENDEN SIE SICH BITTE ZUERST AN IHREN BEHANDELNDEN ARZT*****
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Adresse

Hallplatz 2
Nuremberg
90402

Telefon

+4991141849620

Webseite

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