21/04/2026
BEM ist kein einmaliger Pflichttermin.
Die Rechtsprechung macht deutlich: Ein abgeschlossenes BEM schützt Arbeitgeber nicht automatisch für die Zukunft.
Wenn nach einem BEM erneut mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres zusammenkommen, kann ein neues BEM erforderlich sein – selbst dann, wenn bereits über eine krankheitsbedingte Kündigung nachgedacht wird.
Aktuell bestätigt das ArbG Gießen, Urteil vom 11.07.2025 – 3 Ca 446/24 diese Linie und stellt klar: Auch Zeiten der Wiedereingliederung können bei der Prüfung mitzählen.
Die Grundlage dafür hatte bereits das BAG, Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21 gelegt: Ein BEM hat kein „Mindesthaltbarkeitsdatum“.
Unsere Frage an Personalabteilung, Führungskräfte und Interessenvertretungen:
Wird BEM in Ihrem Unternehmen als laufender Präventionsprozess verstanden – oder noch als einmalige Formalie?
BEMWerk unterstützt Unternehmen dabei, BEM-Verfahren strukturiert, vertraulich und rechtssicher umzusetzen.