30/06/2022
Geänderte Corona-Testverordnung* ab sofort! Wer zahlt 0 €? Wer zahlt 3 €? Wer zahlt den ganzen Preis?
Unser Team der Corona-Teststation ist für Sie da und berät Sie bei Fragen!
Mo - So 8 - 12 Uhr & 14:30 - 17:30 Uhr
Sa 9 - 13 Uhr
NEU 👉 Sonntags 9 - 11 Uhr
* Die geänderte TestVO tritt am 30. Juni in Kraft.
Folgende Personengruppen können außerdem weiterhin kostenfreie anlasslose Bürgertestes in Anspruch nehmen:
• Kinder, die das 5.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
• Schwangere: Personen, die sich im ersten (oder zweiten) Trimenon befinden.
• Personen, aufgrund einer aktuellen oder maximal drei Monate zurückliegenden medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
• Personen, die an klinischen Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.
• Personen, die sich in Absonderung befinden und sich freitesten lassen wollen.
• Mitarbeiter und gegebenenfalls Besucher von Praxen, Kliniken oder Pflegeeinrichtungen sowie Pflege- und Rettungsdiensten und im Öffentlichen Gesundheitsdienst.
• Personen, die mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben.
Folgende Personengruppen können sich ebenfalls noch testen lassen, müssen aber einen Eigenanteil von 3 Euro entrichten:
• Personen, die am gleichen Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen.
• Personen, die am gleichen Tag Kontakt zu einer Person über 60 Jahren haben oder eine Person besuchen, die aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken.
• Personen, die durch die CWA des RKI eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko haben.
Für anlasslose Schnelltest beträgt die Testgebühr 10 €, für PCR Tests 50€
Bei einem positive ausgefallenen Schnelltest wird anschliessend ein PCR-Schnelltest durchgeführt
• Generell muss im Testzentrum ein amtlicher Lichtbildausweis zum „Nachweis der Identität der getesteten Person“ vorgelegt werden, bei Minderjährigen wird ein „sonstiger amtlicher Lichtbildausweis“ gefordert.
Der Anspruchsgrund muss gegenüber der Apotheke nachgewiesen werden.
Bei medizinischen Kontraindikationen ein ärztliches Attest im Orginal.
Bei Kontaktpersonen der „Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift“.