30/10/2020
Endlich ist es uns wieder möglich Videotherapien durchzuführen 🎉
Das ist eine tolle Möglichkeit für unsere Patienten, die sich gerade in häuslicher Quarantäne befinden, zur Risikogruppe gehören oder mit einer Erkältung nicht zu uns in die Praxis kommen können. So kann die Therapie ohne Pause fortgeführt werden.
Wir sind startklar 💻🎥 und wünschen euch ein entspanntes Wochenende!
Bleibt gesund! 🍀
VIDEOTHERAPIE ab dem 2.11.20 bis zum 31.1. 21 ERLAUBT!
Alle Infos unter:
https://www.logo-deutschland.de/videotherapie-infos/
.. wenn sich die Praxis ... in einem der jeweils durch gesonderten Ausnahmebeschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a GO festgelegten Gebiete liegt oder sich der Wohnort der oder des Versicherten innerhalb eines dieser Gebiete befindet.
Der Beschlusstext des G-BA vom 30. Oktober 2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im schriftlichen Beschlussverfahren am 30. Oktober 2020 folgenden Beschluss gefasst:..
3. Sofern die Behandlungen aus therapeutischer Sicht auch im Rahmen einer telemedizinischen Leistung (Videobehandlung) stattfinden können, ist dies, in Abweichung zu den Regelungen in § 11 zum Ort der Leistungserbringung, unter Einsatz datenschutzkonformer Anwendungen und mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten für die nachfolgend aufgeführten Heilmittel möglich, sofern eine persönliche Leistungserbringung aufgrund der aktuellen Pandemielage nicht erfolgen kann und die Leistung insbesondere zur Vermeidung einer Verschlimmerung der Gesundheit erforderlich ist:
- Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie mit Ausnahme der Schlucktherapie,
- Ergotherapie,
- Physiotherapie für die Übungsbehandlung gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 1a, für die allgemeine Krankengymnastik (KG und KG-Atemtherapie) gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 3a sowie für die Krankengymnastik-Mukoviszidose gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 3c,
- Ernährungstherapie
Diese Ausnahmeregelungen nach Nummer 2 und 3 gelten, sofern die Praxis der zugelassenen Heilmittelerbringerin oder des zugelassenen Heilmittelerbringers, in der die Heilmittelbehandlung erfolgt, in einem der jeweils durch gesonderten Ausnahmebeschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a GO festgelegten Gebiete liegt oder sich der Wohnort der oder des Versicherten innerhalb eines dieser Gebiete befindet.