12/11/2025
Die Frist zur Vorlage von Wirksamkeitsstudien für bestimmte Produkte zur Wundbehandlung ist erneut verlängert worden. Sogenannte „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ bleiben vorerst weiterhin erstattungsfähig, so beschlossen vom Bundestag am 6. November, im Rahmen des Gesetzes „für weitere Befugnisse für Pflegekräfte und Entbürokratisierung in der Pflege“.
Konkret geht es um Produkte, die in der AM-Richtlinie, Anlage Va, Teil 3 gelistet sind – darunter pharmakologisch, immunologisch und/oder metabolisch wirkende Substanzen sowie Hydrogele.
„Für Menschen mit chronischen Wunden ist das eine gute Nachricht: Die Versorgung mit bewährten und innovativen Produkten kann ohne Unterbrechung fortgeführt werden und die Vielfalt therapeutischer Optionen bleibt erhalten“, bestätigt Martin Motzkus, Vorstandsmitglied ICW.
Behandlerinnen und Behandler können zudem weiterhin individuell und leitliniengerecht therapieren, ohne Einschränkungen bei der Verordnung oder Sorge vor Leistungsausschlüssen. Die Fristverlängerung schafft zudem Zeit für eine fundierte wissenschaftliche Bewertung, ohne die Versorgung akut zu gefährden.
Die Regelung wurde als Teil eines „Omnibusgesetzes“ verabschiedet, das mehrere Maßnahmen zur Stärkung der Pflege bündelt. Sie zeigt, dass Versorgungssicherheit und evidenzbasierte Medizin gemeinsam gedacht werden können.