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Bestattungsvorsorge schafft Sicherheit – auch rechtlichDie Augen zu verschließen, ist nicht der richtige Weg. Stattdesse...
04/11/2025

Bestattungsvorsorge schafft Sicherheit – auch rechtlich

Die Augen zu verschließen, ist nicht der richtige Weg. Stattdessen ist es sinnvoll, verantwortungsvoll und nicht zuletzt beruhigend, frühzeitig über die eigene Sterblichkeit nachzudenken und Vorsorge zu treffen. Zwei Fragen stehen dabei im Mittelpunkt: Was wünsche ich mir? Und: Wer soll das bezahlen?

Bestattungsunternehmen raten aus gutem Grund zu einer Bestattungsvorsorge. Denn sie sorgt zu genau diesen beiden Fragestellungen für Klarheit. Neben den Verfügungen, wie Sarg, Urne oder Trauerfeier aussehen sollen, kann auch die Finanzierung dieser Posten frühzeitig geklärt werden. Dazu wird ein zuvor errechneter Betrag auf einem Treuhandkonto angelegt.

Dieses Treuhandkonto ist zukunftssicher, wie nun auch ein weiteres Gerichtsurteil belegt: Das Landgericht Düsseldorf (Az. 22 S 64/23 vom 22.08.2025) hat die Berufung eines Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass die im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag vereinbarte Abtretung der Auszahlungs- und Abrechnungsansprüche an den Vertragsbestatter wirksam ist.

Die Abtretung bewirkte bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dass das Treuhandguthaben nicht zur Insolvenzmasse gehört. Ein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters besteht daher nicht. Zugleich wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das Resultat: Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Vorsorgekundinnen und -kunden ebenso wie für Bestattungsunternehmen. Auch wenn kein besonderer Pfändungsschutz nach §850b ZPO für Treuhandguthaben gilt, kann die vertragliche Gestaltung mit einer vorherigen Abtretung den Vorsorgezweck effektiv schützen.

Ein Besuch beim Bestattungsunternehmen lohnt sich also – denn zuverlässiger können Sie Ihre Familie weder von organisatorischen Fragen noch von finanziellen Sorgen entlasten!

Foto: Adobe Stock # 549671978 von Robert Kneschke

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Seit 77 Jahren gibt es unser Bestattungshaus - heute sogar in der dritten Generation. 1948 hat unser gemeinsamer Opa Otto das Unternehmen gegründet und es Mitte der 90er Jahre an seinen Sohn Reiner übergeben. Seit 2019 führt nun Julia das Familienunternehmen in dritter Generation.

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01/10/2025

Rheinland-Pfalz geht voran!

Wenn wir einen Menschen verlieren, spenden vertraute Rituale Trost. Dunkle Kleidung, gemeinsames Singen oder eine Ansprache gehören seit jeher zu einer Trauerfeier.
Doch Traditionen wandeln sich. Was gestern unverrückbar schien, kann morgen schon anders aussehen. So hat die Erdbestattung, über Jahrhunderte die gängigste Form in Europa, längst der Feuerbestattung den Vorrang überlassen. Nun geht Rheinland-Pfalz noch einen Schritt weiter – und sorgt damit auch in anderen Bundesländern für Diskussionen. Denn das Bestattungsrecht ist in Deutschland Ländersache.

Die neue Mainzer Rechtsgrundlage bringt drei wesentliche Veränderungen:
- Keine Sargpflicht mehr: Bestattungen im Tuch sind nun erlaubt.
- Aufhebung des Friedhofszwangs: Möglich sind künftig auch Flussbestattungen in Rhein, Mosel, Lahn oder Saar, das Verstreuen der Asche im eigenen Garten oder die Aufbewahrung der Urne zu Hause.
- Teilung der Asche: Ein Teil kann entnommen und beispielsweise für Kristall- oder Diamantbestattungen genutzt werden.

Wichtig zu wissen: Diese Regelungen gelten ausschließlich für Verstorbene, deren letzter Wohnsitz in Rheinland-Pfalz lag.

Für alle Änderungen gilt: Sie müssen zu Lebzeiten schriftlich festgelegt sein. Deshalb ist ein Bestattungsvorsorgevertrag dringend zu empfehlen – unabhängig davon, ob Sie in Rheinland-Pfalz oder in einem anderen Bundesland wohnen. Nur so können Sie heute festlegen, was morgen gelten soll.

Foto: Adobe Stock #1626264607 von Viktor

02/09/2025

Das Landgericht Düsseldorf hat am 22.08.2025 (Az. 22 S 64/23) entschieden: Guthaben aus einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag gehören nicht zur Insolvenzmasse, da die Ansprüche zur Auszahlung und Abrechnung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Vertragsbestatter abgetreten wurden.

Damit stellte das Gericht nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof klar:

✅ Vertragliche Abtretung im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ist wirksam.
✅ Ein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters besteht nicht.

🔎 Warum ist das wichtig?
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit – sowohl für Vorsorgekundinnen und Vorsorgekunden, die ihre Wünsche zuverlässig abgesichert wissen wollen, als auch für Bestattungsunternehmen, die auf eine klare Vertragsgrundlage bauen. Auch wenn Treuhandguthaben nicht dem besonderen Pfändungsschutz nach § 850b ZPO unterliegen, schützt die vertragliche Gestaltung durch die vorherige Abtretung den Vorsorgezweck wirksam.

Wer vorsorgt, darf also darauf vertrauen, dass die durch einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag gesicherten Mittel, auch im Fall einer späteren Privatinsolvenz, dem Vorsorgezweck dienen.
Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig, die Revision wurde zugelassen.

Lesen Sie gerne unsere Pressemitteilung dazu durch: https://www.bestatter.de/presse/aktuelles/artikel/treuhandguthaben-gehoeren-nicht-zur-insolvenzmasse/

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Bahnhofsplatz 2
Wiehl
51674

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