Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt

Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht Seit 1989 ist Rechtsanwalt Dr. Krause in der Kanzlei Gröning & Dr. Krause in Waldshut tätig. inne.

Seit 2009 ist er zudem am Standort Wurmlingen vertreten. Zu den Spezialisierungen von Rechtsanwalt Dr. Krause gehören das Familienrecht und das Erbrecht. Der erfahrene Jurist ist ständiger Mitarbeiter der Zeitschriften „Der Familien-Rechts-Berater“ und Mitarbeiter im Expertenteam „Lexpertise für Rechtsanwälte“ beim Deubner Verlag. Im Kreisverband Waldshut e.V. des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) ist Dr. Krause der Justitiar. Zudem hat er den Vorsitz im Anwaltsverein Waldshut e.V. Veröffentlichungen: http://www.rechtsanwalt-strub-krause-wurmlingen.de/veroeffentlichungen

27/09/2018

Personenstandsrecht: Das Recht eines Witwers auf Änderungen im Sterberegister ist stark begrenzt

Im Sterberegister wird neben dem Namen des Verstorbenen unter anderem auch dessen Geburtsort notiert. Was passiert, wenn hierzu Unstimmigkeiten auftauchen, und ob der Ehegatte eine entsprechende Korrektur verlangen kann, hatte vor kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

Die 1935 in Falkenberg geborene Frau verstarb 2015. Bei ihrer Geburt gehörte das niederschlesische Falkenberg zum Gebiet des damaligen Deutschen Reichs. Heute liegt der Ort in Polen und heißt Sokolec. Letztlich wurde daraufhin ins Sterberegister als Geburtsort "Falkenberg (Sokolec), Niederschlesien" eingetragen. Gegen diesen Eintrag legte der Witwer Beschwerde mit dem Ziel ein, den in Klammern gesetzten Zusatz "Sokolec" streichen zu lassen.

Der BGH wies die Beschwerde des Witwers jedoch mit der Begründung zurück, dass der Mann überhaupt keine Beschwerdeberechtigung hat. Das eigene Recht des Witwers ist durch die zusätzliche Eintragung des heutigen polnischen Ortsnamens nicht betroffen, betroffen war lediglich ein Recht der verstorbenen Frau. Hat der Mann seine Frau beerbt, bleibt dies ohne Auswirkung auf diese Rechtsfrage. Denn hier geht es um das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau in höchstpersönlicher Form - und das ist unvererblich. Einen allgemeinen Grundrechtsschutz kann der Mann hier auch nicht geltend machen, da dieser (Art. 2 und Art. 1 Grundgesetz) nur für Lebende besteht. Auch das Recht des Mannes auf ungestörtes Andenken der Verstorbenen wurde nicht verletzt, da dies eine Verunglimpfung voraussetze, die ersichtlich durch den Hinweis auf die polnische Ortsbezeichnung heutzutage nicht vorliegt.

Hinweis: Immer wieder gibt es Unsicherheiten, wenn Registereintragungen zu erfolgen haben, bei denen der Geburtsort zu notieren ist und dieser zum Geburtszeitpunkt anders lautete als zum Zeitpunkt der Eintragung oder der Ort damals gar einem anderen Land zugeordnet war. Dem Rechtssuchenden ist zu raten, sich sogleich kundigen Rat einzuholen, weil - wie zu sehen - später eventuell keine Korrekturmöglichkeit mehr besteht.

Quelle: BGH, Beschl. v. 25.04.2018 - XII ZB 414/16

21/09/2018

Verdacht sexuellen Missbrauchs: Ein Sorgerechtsverfahren kann bis zur Klärung strafrechtlicher Vorwürfe ausgesetzt werden

Sind Eltern gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge über ihre Kinder, kann das Gericht die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf einen Elternteil übertragen, sobald sich die Eltern in Fragen von erheblicher Bedeutung nicht einig sind. Einem Elternteil auf diese Weise die elterliche Sorge ganz oder teilweise zu nehmen, soll aber die Ausnahme bleiben. Um aus genau diesem Grund zunächst andere Vorfragen hinreichend klären zu können, kann sich daher die Frage der Aussetzung des Sorgerechtsverfahrens stellen. Mit einer solchen Situation war das Oberlandesgericht Braunschweig auch im folgenden Fall beschäftigt.

Die Mutter beantragte die Übertragung der bisher gemeinsamen elterlichen Sorge für ihre Kinder allein auf sich, nachdem gegen ihren Vater ein Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil einer Tochter geführt wurde. Das betreffende Sorgerechtsverfahren wurde ausgesetzt, um zunächst den Gang und die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass sich im Strafverfahren voraussichtlich wichtige Erkenntnisse zur Erziehungs- und Bindungsfähigkeit beider Eltern ergeben würden sowie zur entscheidenden Frage, in welchem Umfang dem Vater gegebenenfalls noch eine Restsorge zugestanden werden könne. Auch würden die Kinder im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen voraussichtlich angehört. Damit könnten diese Aussagen ohne erneute Anhörung vor dem Familiengericht verwertet werden - ein eindeutiger Vorteil für die Kinder. Aber auch allgemein sei von einer Klärung der Sachlage im Rahmen des Strafverfahrens auszugehen. Im konkret zur Entscheidung anstehenden Fall habe sich gezeigt, dass die Eltern auch unabhängig vom Strafverfahren zu einem gewissen Austausch sowie der Kommunikation hinsichtlich der Kinder in der Lage seien. Deshalb sei der Gang des Ermittlungsverfahrens abzuwarten und das Sorgerechtsverfahren auszusetzen.

Hinweis: Die Aussetzung ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Die fachkundige Argumentation ist hierbei besonders wichtig. Sie sollte daher auch immer durch einen Fachkundigen erfolgen.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 06.03.2018 - 1 WF 33/18

19/09/2018

Erweiterte Voraussetzungen: BGH macht bei Abänderungsverfahren im Unterhalt eine entscheidende Kehrtwende

Sobald der nach Scheidung zu zahlende Unterhalt geregelt ist, stellt sich die Frage, wie lange diese Entscheidung zu gelten hat. Denn schließlich ändern sich sowohl wirtschaftliche als auch sonstige Verhältnisse im Laufe des weiteren Lebens, was eine Anpassung erforderlich machen könnte. Diesen durchaus sehr komplexen Bereich hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit der folgenden Entscheidung zumindest ein wenig vereinfacht.

1983 heirateten die Ehegatten, 1997 ließen sie sich scheiden. Mit der Scheidung wurde gerichtlich geregelt, in welcher Höhe der Mann Unterhalt an die Frau zu zahlen hatte. In einem Abänderungsverfahren wurde der Betrag 2003 erhöht, in einem weiteren 2009 abermals - allerdings nur für einen kurzen Zeitraum. In einem erneuten Verfahren machte der Mann nun geltend, ab 2016 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.

Solche Abänderungsverfahren haben eine Besonderheit: Sie sind keine Neuverfahren, was bedeutet, dass nicht sämtliche bislang relevanten Fakten erneut geprüft werden. Es wird lediglich untersucht, was zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung Basis der gerichtlichen Entscheidung war. Und nur, was sich seither verändert hat, kann eine Änderung der gerichtlichen Entscheidung zum Unterhalt nach sich ziehen. Vorliegend hatte die Frau in den Abänderungsverfahren geltend gemacht, es hätten sich Umstände verändert, woraufhin ihr mehr Unterhalt zustünde. Darüber wurde entschieden. Als der Mann dann später geltend machte, jetzt habe er aus Billigkeitsgründen keinen Unterhalt mehr zu zahlen, wendete die Frau ein, dass er dies schon früher hätte geltend machen können, dass jene maßgeblichen Umstände schon früher vorgelegen hätten. In dieser Situation hätte er nicht nur beantragen müssen, dass ihr Antrag auf Erhöhung des bisher zugesprochenen Unterhalts abzuweisen sei; er hätte vielmehr weitergehend beantragen müssen, dass der zugesprochene Unterhalt in den sogenannten Wegfall geraten sei. Mit den für diesen Antrag maßgeblichen Argumenten könne er der Ansicht seiner Exfrau zufolge nun in einem späteren Verfahren nicht mehr kommen.

Der BGH musste die Frau jedoch enttäuschen. Zwar wäre er ihrer Argumentation bislang genau so gefolgt, diese Meinung sei aber nach Ansicht des Gerichts nun nicht mehr vertretbar. Der Mann kann also überraschend geltend machen, aus Billigkeit nicht mehr zahlen zu müssen.

Hinweis: Abänderungsverfahren sind kompliziert und kompetenten Anwälten zu überlassen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 11.04.2018 - XII ZB 121/17

30/04/2018

Teures Kuckuckskind: Scheinväter können rechtliche Väter zum Unterhaltsaufwand in Regress nehmen

Wird ein Kind ehelich geboren, gilt der Ehemann der Mutter von Gesetzes wegen als Vater des Kindes. Und natürlich sagt die Lebenserfahrung, dass diese rechtliche Annahme der Wirklichkeit nicht immer entspricht. Stellt sich für einen Mann irgendwann heraus, dass er nur scheinbar der Vater ist - ein sogenannter Scheinvater -, fragt er sich vielleicht, ob und wie er beim wirklichen, rechtlichen Vater Ersatz für seine Aufwendungen verlangen kann.

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hatte sich mit dieser Frage in einem Fall zu beschäftigen, in dem 1972 die Eheschließung erfolgte und 1975 der vermeintlich gemeinsame Sohn zur Welt kam. Die Ehe wurde 1988 geschieden und Ende 2014 tauchten schließlich Zweifel an der Vaterschaft auf. 2015 wurde dann auch gerichtlich festgestellt, dass der seinerzeit mit der Mutter verheiratete Mann nicht der Vater des Kindes ist, in einem weiteren Verfahren 2016 dann der wahre Kindesvater ermittelt. Nun wollte der Scheinvater vom rechtlichen Vater seinen Unterhaltsaufwand der vergangenen Jahrzehnte ersetzt haben.

Dass der rechtliche Vater bisher nichts davon wusste, dieses Kind zu haben, spielte für das Gericht keine Rolle. Auch ohne dieses Wissen könne die Zahlungspflicht bestehen. Verjährt war der Anspruch auch nicht. Denn eine Verjährungsfrist laufe erst ab dem Moment, da rechtskräftig über die Anfechtung der Vaterschaft entschieden sei. Zwei Punkte waren außerdem bedeutsam: Der Scheinvater muss zum einen im Einzelnen dartun und beweisen, in welcher Höhe er im maßgeblichen Zeitraum Unterhalt zu zahlen hatte. Zum anderen muss er darlegen, was er tatsächlich bezahlt hat. Auf der anderen Seite muss dann der rechtliche Vater seine Leistungsfähigkeit für den maßgeblichen Zeitraum darlegen und nachweisen - im Zweifelsfall auch, dass er nicht jedenfalls den Mindestunterhalt hätte zahlen können. Dieses Prozedere scheiterte schon an der Bereitschaft des Scheinvaters, dem all das wegen des langen Zeitraums eine zu immense Arbeit gewesen wäre. Seinen Wunsch, einfacherweise zu pauschalisieren, verweigerte das OLG. Und so verlor der Mann den Prozess.

Hinweis: Wenn sich der Scheinvater die Mühe macht und ermittelt, welcher Mindestunterhalt nach den einschlägigen Tabellen im maßgeblichen Zeitraum zu zahlen war, ist sein Verfahren im Zweifel erfolgreich.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 07.07.2017 - 21 UF 53/17

26/04/2018

Hauptsache kopierfähig: Arbeitnehmer müssen ein geknicktes und getackertes Zeugnis in Kauf nehmen

Hier hat ein Landesarbeitsgericht noch mal deutlich aufgezeigt, wie ein Zeugnis übersendet werden darf - eine Frage, die schließlich immer wieder regelmäßig auftaucht.

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des Falls hatten sich in einem gerichtlichen Vergleich auf die Erteilung eines Zeugnisses geeinigt. Der Arbeitnehmer erhielt dann auch das Zeugnis, dieses war allerdings zusammengetackert und geknickt. Das wollte sich der Arbeitnehmer nicht bieten lassen und meinte, er habe Anspruch auf Erteilung eines ungetackerten und ungeknickten Zeugnisses - sonst sei das Zeugnis nicht als Bewerbungsunterlage geeignet.

Das Gericht war allerdings anderer Auffassung. Ein Arbeitgeber erfüllt nämlich den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht, was hier der Fall war. Insbesondere hatte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein ungetackertes und ungeknicktes Arbeitszeugnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt ein Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe versenden zu können. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und sich die Knicke im Zeugnisbogen nicht auf den Kopien abzeichnen.

Hinweis: Arbeitnehmer haben also keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist. Um solchen unnötigen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, macht es für Arbeitgeber natürlich Sinn, gleich das Zeugnis ungeknickt zu übersenden und durch etwas mehr Porto dafür empfindliche Gerichtskosten einzusparen.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.11.2017 - 5 Sa 314/17

20/04/2018

Zugriff aufs Baukonto: Wechselseitige Kontovollmachten berechtigen nicht zu grenzenloser Selbstbedienung

Ehegatten räumen sich oft eine wechselseitige Kontovollmacht ein. Das ist meist sinnvoll, da im Fall einer plötzlichen Verhinderung eines Ehegatten der andere dann dennoch problemlos handeln kann. Doch auch bei sinnvollen Entscheidungen können sich bekanntermaßen Schwierigkeiten ergeben. Mit solchen hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) zu befassen.

Zwei Ehegatten wollten bauen. Auf ein im Namen der Frau geführtes Konto wurden Darlehensleistungen der Bank für den Erwerb des Grundstücks und weitere damit verbundene Ausgaben überwiesen. Der Mann hatte Vollmacht für dieses "Baukonto". 40.000 EUR überwies er von diesem Baukonto auf ein von ihm in seinem Namen geführtes Konto. Als sich später die Ehegatten trennten, verlangte die Frau die Erstattung dieses Betrags.

Nach außen - das heißt im Verhältnis zur Bank - war der Mann durchaus befugt, die Überweisung vorzunehmen. Die Frau hatte ihm schließlich die Vollmacht über ihr Konto eingeräumt. Der Bank selber war also kein Vorwurf zu machen. Im Innenverhältnis - also im Verhältnis der Ehegatten zueinander - bedeutet eine Vollmachtserteilung wie die vorliegende üblicherweise, dass der Bevollmächtigte Überweisungen tätigen darf, die sich auf die allgemeinen Lebenshaltungskosten beziehen. Dies gilt, solange die Ehegatten nicht getrennt leben. Mit der Trennung endet auch ohne ausdrückliche Erklärung die Befugnis, über das Konto des anderen Ehegatten zu verfügen. Aber auch in der Zeit des intakten Ehelebens besteht die Vollmacht nur eingeschränkt. So darf die Vollmacht bezüglich eines Baukontos auch nur für Baukosten eingesetzt werden. Sollen andere Kosten bestritten werden, ist dies vorher abzustimmen. Andernfalls ist der Betrag zu erstatten. Und genau darauf entschied das OLG in diesem Fall.

Hinweis: Vollmachten unter Ehegatten sind normal und vernünftig. Ob dies die Notwendigkeit von Kontrollen in der intakten Ehezeit entbehrlich macht, ist zweifelhaft. In jedem Fall ist es aber angebracht, nach Trennung auch ausdrücklich etwa erteilte Vollmachten zu widerrufen.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 31.05.2017 - 13 WF 435/17

15/04/2018

Güterrechtliche Auseinandersetzung: Wie eine Gesellschaftsbeteiligung beim Zugewinnausgleich bewertet wird

Ist ein Ehegatte als Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt, stellt sich in der Praxis die Frage, wie diese Beteiligung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich der Scheidung zu bewerten ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun dazu Vorgaben gemacht, deren Grundzüge wie folgt skizziert sind.

Ein Ehemann hatte mit drei anderen eine Gesellschaft gegründet, die sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Spracherkennungs- und Sprachlernsoftware beschäftigte. Anfangs wurde die Gesellschaft als BGB-Gesellschaft geführt. Dann folgte die Umwandlung in eine GmbH und schließlich in eine nicht bösennotierte AG. Im Scheidungsverfahren des Mannes tauchte die Frage auf, wie der Gesellschaftsanteil des Mannes an dem Unternehmen im Hinblick auf die Regelung des Zugewinnausgleichs zu bewerten ist.

Aus den für die Bewertung eines Unternehmens zur Verfügung stehenden Methoden entschied sich der eingeschaltete Sachverständige hier für die sogenannte Ertragswertmethode, wie auch der BGH. Wesentlich für die Bewertung nach dieser Methode sind die Erträge des Unternehmens aus der Zeit der letzten drei bis fünf Jahre. Die jüngeren Erträge können dabei stärker gewichtet werden als die älteren.

Ist als Unternehmen eine freiberufliche Praxis oder ein inhabergeführtes Unternehmen zu bewerten, kommt es zu einer sogenannten Modifikation, weshalb dann auch von der modifizierten Ertragswertmethode gesprochen wird. Von dem nach den Erträgen bestimmten Wert wird zuerst der Inhaberlohn abgezogen, dessen Höhe sich nach den individuellen Verhältnissen des Inhabers richtet. Von dem verbleibenden Betrag geht zudem noch ab, was an Steuern vom Inhaber zu zahlen wäre, wenn er sein Unternehmen oder seine Beteiligung am Unternehmen zum ermittelten Wert veräußern würde (latente Steuerlast). Was schließlich übrig bleibt, ist der Betrag, der als Vermögensposition in die güterrechtliche Berechnung einzubeziehen ist.

Hinweis: Der Laie hat keine Möglichkeit, die Problematik allein zu klären. Ein Sachverständiger ist erforderlich, ebenso ein erfahrener Rechtsanwalt.

Quelle: BGH, Urt. v. 08.11.2017 - XII ZR 108/16

30/03/2018

Minderjähriger Flüchtling: Ein für das Asylverfahren nötiger Rechtsbeistand kann nicht zum Mitvormund bestimmt werden

Kommt ein minderjähriger Asylbewerber allein nach Deutschland, ist für ihn ein Vormund zu bestellen, der ihn in jenen Angelegenheiten vertritt, in denen im täglichen Leben Volljährigkeit verlangt wird. Im Regelfall übernimmt ein Amt diese Vormundschaft. Kann bzw. ist zusätzlich beispielsweise ein Rechtsanwalt als Mitvormund zu bestellen, soweit es um das Asylverfahren geht?

Mit dieser Frage setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) auseinander. Ein minderjähriger Albaner war ohne seine Eltern nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Für die üblichen Dinge des täglichen Lebens (Antrag auf Krankenversicherung usw.) wurde das örtlich zuständige Kreisjugendamt als Amtsvormund bestellt. Mit den asylrechtlichen Fragen kannte sich das Amt aber nicht aus und beantragte, zusätzlich einen Rechtsanwalt als Mitvormund einzusetzen, damit dieser das Asylverfahren führen könne.

Diesem Ansinnen wurde jedoch widersprochen - letztlich auch vom BGH. Laut Gesetz soll für eine Person stets nur ein Vormund bestellt werden. Und dies gilt auch für Amtsvormundschaften. Ausnahmen gibt es zwar auch hier, nur treffen diese auf die genannte Konstellation nicht zu. Wenn nun also dem Amtsvormund die notwendige Kompetenz für gewisse Bereiche fehlt, dann ist laut BGH der richtige Weg nicht der über einen Mitvormund. Stattdessen ist ein Rechtsanwalt in der Form einzuschalten, wie im Fall gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein Arzt einzuschalten ist. Wenn dem Asylbewerber das Geld für einen solchen Rechtsbeistand fehlt, kann beispielsweise Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Die Problematik betrifft natürlich nicht nur Asylbewerber. Generell gilt: Ein Minderjähriger braucht jemanden, der die elterliche Sorge über ihn ausübt. Sind dies nicht seine Eltern und kommt ansonsten niemand in Betracht, ist das Amt gefragt. Dieses kann auch nicht alles regeln, mitunter fehlt es hierfür am nötigen Fachwissen. Ein Grund, deswegen einen Mitvormund zu bestellen, ist dies allerdings nicht.

Quelle: BGH, Beschl. v. 13.09.2017 - XII ZB 497/16

23/03/2018

Neue Partnerschaft: Zahlreiche Faktoren beantworten die Frage, ob eine neue Liebe den Unterhaltsanspruch kostet

Das Gesetz gibt vor, dass der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt unter gewissen Voraussetzungen versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Aber eine neue Partnerschaft nimmt nicht automatisch Einfluss auf den Unterhalt. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) befasste sich mit dieser Problematik.

Die Ehefrau beanspruchte Unterhalt, der Mann trat dem entgegen mit der Begründung, sie habe seit drei Jahren einen neuen Partner. Zwar lebe sie nicht mit ihm zusammen; dennoch sei wegen des Bestehens der nach dieser langen Zeit als verfestigt anzusehenden Lebensgemeinschaft der Unterhaltsanspruch seiner Meinung nach verwirkt.

Das OLG sprach den Unterhaltsanspruch zu. Richtig sei laut Gericht, dass bei Vorliegen einer verfestigten neuen Lebenspartnerschaft der Anspruch auf Unterhalt des (geschiedenen) Ehegatten verwirken könne. Auch lebe die Frau im zur Entscheidung vorgelegten Fall in einer solchen Partnerschaft, selbst wenn sie nicht mit dem Partner zusammenlebe.

Aber, und das war entscheidend: Liegt eine neue Lebenspartnerschaft vor, nimmt diese auf den Unterhaltsanspruch nur dann Einfluss, wenn außerdem und zusätzlich die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen deshalb grob unbillig ist bzw. wäre. Zu den Billigkeitskriterien finden sich in dem Judikat folgende Überlegungen: Eine lange Ehedauer (im entschiedenen Fall 31 Jahre), beengte wirtschaftliche Verhältnisse des den Unterhalt begehrenden Ehegatten, mangelnde finanzielle Unterstützung durch den neuen Partner (Indiz: kein Zusammenleben), mangelnde ehebedingte Vermögensvorteile und schließlich wesentlich günstigere finanzielle Verhältnisse beim anderen Ehegatten sind die Indikatoren, die bei der Abwägung zu beachten sind. Da alle zugunsten der Ehefrau ins Gewicht fielen, sprach das Gericht der Frau den Nachscheidungsunterhalt trotz der neuen Partnerschaft zu.

Hinweis: Da eine neue Partnerschaft zu einer differenzierten Betrachtung im Unterhalt zwingt, ist es angebracht, sich fachkundigen Rat einzuholen.

Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.05.2017 - 6 UF 32/17

18/03/2018

Folgenlose Untätigkeit: Unterhaltsansprüche sind nicht automatisch verwirkt, weil sieben Jahre lang nicht vollstreckt wurde

Rückständiger Unterhalt wächst schnell zu einem Berg an. Der Gesetzgeber hat deshalb demjenigen, der Unterhalt zu beanspruchen hat, Pflichten auferlegt, diesen auch geltend zu machen. Immer wieder stellt sich die Frage nach den Grenzen dieser Pflichten, die in diesem Fall das Oberlandesgericht Köln (OLG) zu beantworten hatte.

Durch ein Urteil war bereits gerichtlich festgesetzt worden, dass ein Mann monatlich 223 EUR Trennungsunterhalt für die Zeit April 2007 bis April 2008 zu zahlen hatte. Die Frau unternahm dahingehend Ende 2008 einen Vollstreckungsversuch - erfolglos, denn er endete damit, dass die Frau kein Geld bekam und der Mann eine eidesstattliche Versicherung abgab. 2015 unternahm die Frau schließlich einen neuen Vollstreckungsversuch. Nun machte der Mann geltend, dass die Frau nach so langer Zeit kein Recht mehr auf den Unterhalt habe - es sei die Verwirkung eingetreten.

Doch das OLG Köln folgte der Argumentation des Mannes nicht. Wenn Unterhalt gerichtlich festgesetzt ist, verjährt ein solcher Anspruch von Gesetzes wegen erst nach 30 Jahren. Und diese Zeit war hier noch lange nicht verstrichen. Jedoch räumte das Gericht beim Thema Unterhalt ein, dass in besonderem Maße zu prüfen ist, ob statt der Verjährung womöglich die behauptete Verwirkung eingetreten ist. Über Verwirkung ist im Gesetz nämlich nichts geregelt, da sie nach der sogenannten Billigkeit angenommen wird. Es bedarf dabei eines Zeit- und eines Umstandsmoments. Wann genau das Zeitmoment erfüllt ist, ist schon einmal nicht klar in der Rechtsprechung definiert. Und auch beim Umstandsmoment sind die Dinge nicht abschließend gefestigt. Klar ist dazu aber, dass es beim Umstandsmoment nicht auf das Verhalten des Unterhaltspflichtigen ankommt, sondern auf das Verhalten des Unterhaltsberechtigten. Dieser muss dabei Umstände geschaffen haben, die den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise annehmen lassen, der - immerhin titulierte - Unterhalt sei nicht mehr zu zahlen. Diese Umstände liegen aber nicht schon deshalb vor, wenn der Unterhaltsberechtigte nach der Titulierung untätig ist.

Hinweis: Wer nun der Meinung ist, dass die Verwirkung im Vergleich zur Verjährung ein Erfolgsgarant ist, ist dies zu Unrecht, wie dieser Fall zeigt. Eine Verwirkung wird in der Rechtsprechung immer nur ausnahmsweise angenommen.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 08.11.2016 - 26 UF 107/16

17/03/2018

Timing beim Scheiden: Minimale Nachteile im Versorgungsausgleich durch verfrühten Scheidungsantrag sind hinzunehmen

Im Normalfall kann eine Ehe erst geschieden werden, sobald das Trennungsjahr abgelaufen ist. Ob entsprechende Nachteile ausgeglichen werden, wenn der Scheidungsantrag vorzeitig eingereicht wird, musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Unabhängig davon, wann ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird, kommt es für die Scheidung selber darauf an, dass das Trennungsjahr zur Gerichtsverhandlung verstrichen ist. Unwichtig ist der Zeitpunkt der Einreichung jedoch deshalb nicht - er ist unter anderem für den Versorgungsausgleich durchaus wichtig. Ein Beteiligungsanspruch an den erworbenen Versorgungsanwartschaften besteht nämlich nur für die Zeit zwischen dem Beginn des Monats der einstigen Eheschließung und dem Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Wird der Antrag also im Juni zugestellt, endet der genannte Zeitraum mit dem Ende des Monats Mai.

Dem BGH wurde nun ein Fall vorgelegt, in dem ein Mann nach siebenjähriger Ehe den Scheidungsantrag im Juli 2014 hat stellen lassen. Die Frau machte geltend, die Trennung sei im August 2013 erfolgt; das Trennungsjahr lief also noch bei Zustellung des Antrags durch den Ehemann. Mit Einreichung des Scheidungsantrags erst nach Ablauf des Trennungsjahres wäre der Zeitraum für Ansprüche an Versorgungsanwartschaften also um zwei Monate länger gewesen. Und da bei den Eheleuten, die letztendlich auch erst nach ordentlichem Ablauf des Trennungsjahres geschieden wurden, der Mann das höhere Einkommen aufwies, war das Anliegen der Frau durchaus nachvollziehbar.

Der BGH entschied jedoch, dass es für den Versorgungsausgleich auch hier auf die Zeit bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags ankommt. Dass das Trennungsjahr dann noch nicht ganz abgelaufen war, ist unerheblich. Anders sei die Sache nur zu beurteilen, wenn in einem Fall grobe Unbilligkeit oder Schädigungsabsichten vorlägen. Beides war hier ersichtlich nicht der Fall, was bei einer so geringen Zeitspanne auch ohne nähere Prüfung angenommen werden konnte.

Hinweis: Der Zeitfaktor spielt im Scheidungsverfahren in vielerlei Hinsicht eine gewichtige Rolle. Fachmännischer Rat ist deshalb schon von diesem Gesichtspunkt her wichtig.

Quelle: BGH, Beschl. v. 16.08.2017 - XII ZB 21/17

11/03/2018

Unbegrenzt leistungsfähig? Bessere wirtschaftliche Verhältnisse schützen nicht vor Auskunft zur Unterhaltsermittlung

Im Normalfall erfolgt die Bestimmung der Unterhaltshöhe durch eine Quotenbildung. Dazu ist zuerst herauszufinden, welche wirtschaftlichen Verhältnisse vorherrschen oder gegebenenfalls vorherrschen könnten. Danach wird prozentual verteilt. Wie es sich hiermit bei besseren wirtschaftlichen Verhältnissen verhält, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu klären.

Ein Rechtsanwalt und Notar wurde nach der Trennung und für die Zeit nach der Scheidung von seiner Frau aufgefordert, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen, damit sie den ihr zustehenden Unterhalt ermitteln könne. Er weigerte sich. Er sei, so erklärte er, "unbegrenzt leistungsfähig". Ihr stehe deshalb zwar Unterhalt zu, aber nicht in prozentualer Abhängigkeit von seinem Einkommen. Die Frau habe vielmehr konkret auszuführen, welches Geld sie wofür nach der Scheidung benötige.

Dem Juristen wurde vom BGH bezüglich seiner Rechtsmeinung jedoch eine Absage erteilt. Richtig sei zwar, dass ab einem gewissen Einkommen der Unterhalt nicht mehr quotal bzw. prozentual zu bestimmen sei. Die Höhe des Einkommens müsse aber dennoch bekannt sein, da es das Maß der ehelichen Lebensverhältnisse spiegelt. Da sich der angemessene konkrete Bedarf eines Ehegatten ebenso wie der prozentuale nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, besteht ein berechtigtes Interesse daran, diese Einkommensverhältnisse in jedem Fall genauer zu kennen.

Gleichermaßen hat der BGH die Entscheidung auch zum Anlass genommen, neu zu definieren, wann die wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sind, dass quotal der Unterhalt nicht mehr zu bestimmen ist, sondern konkret. Das soll der Fall sein, wenn das Doppelte der höchsten Einkommenssätze der Düsseldorfer Tabelle überstiegen wird. Der höchste Einkommenssatz liegt derzeit bei 5.500 EUR.

Hinweis: Die Entscheidung stellt in erster Linie klar: Wer gut verdient und keine Auskunft über sein Einkommen erteilen will, kann dies nicht nach dem Motto: "Ich zahle, was Du willst, aber ich sage nicht, was ich verdiene" verweigern. Die Auskunft ist auf Verlangen vielmehr in jedem Fall zu erteilen.



Quelle: BGH, Beschl. v. 15.11.2017 - XII ZB 503/16

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