Bestattungsinstitut Hellmann

Bestattungsinstitut Hellmann Seit 1992 Ihr kompetenter, einfühlsamer und fairer Partner in Zella-Mehlis, dem Haseltal, der Dolmarregion und Umgebung.

Seit 1992 stehen wir Ihnen im Trauerfall jederzeit mit professioneller Hilfe zur Seite. Wir kümmern uns um eine würdevolle Abholung und Versorgung ihres lieben Verstorbenen, erledigen für Sie alle nötigen Formalitäten und planen mit Ihnen die Trauerfeier nach Ihren Vorstellungen. Wir beraten Sie bei der Wahl der passenden Bestattungsart, Grabstelle, der Auswahl von Blumenschmuck, Musik, Trauerredner, Pfarrer, Traueranzeigen und Drucksachen. Gern stehen wir Ihnen auch bei der Regelung des digitalen Nachlasses und bei der Planung einer Bestattungsvorsorge über ein Treuhandkonto bei.

Als Mitglied im Bundesverband Deutscher Bestatter und Partner der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG gestalten wi...
16/09/2025

Als Mitglied im Bundesverband Deutscher Bestatter und Partner der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG gestalten wir eine rechtssichere Bestattungsvorsorge ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen. Sprechen Sie uns jederzeit an.

Das Landgericht Düsseldorf hat am 22.08.2025 (Az. 22 S 64/23) entschieden: Guthaben aus einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag gehören nicht zur Insolvenzmasse, da die Ansprüche zur Auszahlung und Abrechnung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Vertragsbestatter abgetreten wurden.

Damit stellte das Gericht nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof klar:

✅ Vertragliche Abtretung im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ist wirksam.
✅ Ein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters besteht nicht.

🔎 Warum ist das wichtig?
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit – sowohl für Vorsorgekundinnen und Vorsorgekunden, die ihre Wünsche zuverlässig abgesichert wissen wollen, als auch für Bestattungsunternehmen, die auf eine klare Vertragsgrundlage bauen. Auch wenn Treuhandguthaben nicht dem besonderen Pfändungsschutz nach § 850b ZPO unterliegen, schützt die vertragliche Gestaltung durch die vorherige Abtretung den Vorsorgezweck wirksam.

Wer vorsorgt, darf also darauf vertrauen, dass die durch einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag gesicherten Mittel, auch im Fall einer späteren Privatinsolvenz, dem Vorsorgezweck dienen.
Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig, die Revision wurde zugelassen.

Lesen Sie gerne unsere Pressemitteilung dazu durch: https://www.bestatter.de/presse/aktuelles/artikel/treuhandguthaben-gehoeren-nicht-zur-insolvenzmasse/

Adresse

Heinrich-Ehrhardt-Straße 14
Zella-Mehlis
98544

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